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Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt wann und wie viel?


Erste, zweite, dritte Ordnung
Wie die gesetzliche Erbfolge aussieht

Von t-online, mak

Aktualisiert am 03.05.2021Lesedauer: 4 Min.
Ältere Frau und Verwandtschaft (Symbolbild): Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach einem Ordnungssystem.Vergrößern des BildesÄltere Frau und Verwandtschaft (Symbolbild): Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach einem Ordnungssystem. (Quelle: Westend61/imago-images-bilder)
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Wenn ein Verwandter stirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – sofern es kein Testament gibt. Was Sie dazu wissen sollten.

Stirbt ein Verwandter ohne ein Testament zu hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist eindeutig geregelt und richtet sich nach den Verwandten und dem Ehepartner.

Doch wie sieht diese genau aus? Was muss ich dabei beachten? Und was gilt bei einem Testament? t-online klärt die wichtigsten Fragen zur gesetzlichen Erbfolge.

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Liegt nach dem Todesfall eines Verwandten weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie regelt, wie viel des Erbes die Angehörigen des Verstorbenen bekommen – und richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Doch auch der angeheiratete Ehepartner geht nicht leer aus (siehe unten).

Das heißt also: Kinder und Enkel stehen in der gesetzlichen Erbfolge ganz vorne, danach erst kommen Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen. In der nächsten Stufe erben erst Großeltern, Tanten, Onkel oder Cousins. Diese verschiedenen Stufen nennt man auch Ordnungen (siehe unten).

Für die gesetzliche Erbfolge entscheidend ist das Repräsentationsprinzip. Das heißt: Gibt es lebende Verwandte einer Ordnung, "repräsentieren" sie im Grunde alle nachrangigen Erben – weshalb diese leer ausgehen. Dagegen ist mit dem Eintrittsprinzip gemeint, dass die Kinder des eigentlichen Repräsentanten erben, sofern er nicht mehr lebt.

  • Beispiel: Darius hat zwei Kinder, diese haben auch wieder Kinder. Ansonsten hat er keine Verwandten. Wenn Darius nun stirbt, erben seine zwei Kinder zu gleichen Teilen – die Enkelkinder von Darius hingegen erben nichts. Sollte aber ein Kind von Darius bereits tot sein, treten an seine Stelle die Enkelkinder. Dann erben sowohl die Enkelkinder als auch das eine lebende Kind von Darius.

Wichtig: Die gesetzliche Erbfolge heißt nicht, dass das Erbe zu bestimmten Teilen aufgeteilt wird. Gibt es nur einen Erbe in der Rangfolge, erhält er alles. Sollten keine Personen dieses Ordnungssystems mehr am Leben sein, erbt der Staat, also Land bzw. Bund (§ 1936 BGB).

Welche Ordnungen bei der Erbfolge gibt es?

Es gibt in der gesetzlichen Erbfolge insgesamt fünf Ordnungen. Grob gesagt richtet sich die Erbfolge nach den Nachfahren des Erblassers oder seiner Eltern, Großeltern und Urgroßeltern.

Erste Ordnung

In erster Linie stehen die direkten Nachfahren des Erblassers wie etwa die Kinder (§1924 BGB). Hat der Erblasser mehrere Kinder, verteilt sich das Erbe gleichmäßig auf alle. Sollte eines der Kinder vor der Erbschaft verstorben sein, können wiederum dessen Kinder das Erbe antreten – diese Regel gilt auch in den anderen Ordnungen. Eheliche und nichteheliche Kinder sind einander gleichgestellt und auch Adoptivkinder haben ein Recht auf das Erbe.

  • Beispiel: Simone hat zwei Kinder, Lara und Ferdinand. Ihr Ehemann ist schon vor langer Zeit gestorben. Wenn Simone nun stirbt, erben ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen. Sollten noch Erben zweiter, dritter oder einer anderen Ordnung leben, gehen diese leer aus.

Zweite Ordnung

In diese Kategorie fallen Eltern sowie die Nachfahren der Eltern – also die Geschwister des Erblassers (§ 1925 BGB).

  • Beispiel: Ole hat keine Kinder, und außer seinem Vater keine nahen Verwandten. Wenn Ole nun stirbt, geht das Erbe an seinen Vater. Denn Erben erster Ordnung gibt es nicht. Auch hat Ole keine Geschwister, die ebenfalls Erben zweiter Ordnung sein könnten.

Dritte Ordnung

In der dritten Stufe erben Großeltern sowie Tanten, Onkel und Cousinen und Cousins (§ 1926 BGB).

  • Beispiel: Xaver hat keine Geschwister, seine Eltern und Großeltern sind bereits verstorben. Nur seine Tante Patricia lebt noch. Wenn Xaver stirbt, erbt sie alles.

Vierte Ordnung

In der vierten Stufe stehen die Urgroßeltern und deren Kinder (§ 1928 BGB).

Fünfte Ordnung

Hier gehören dann etwa Ururgroßeltern und deren Kinder herein (§ 1929 BGB).

Wo steht der Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge?

Der Ehepartner bekommt neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Erbes (§ 1931 BGB). Weiterhin gilt, dass der Ehepartner das ganze Erbe erhält, wenn keine Großeltern oder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung (mehr) leben.

Außerdem ist der sogenannte Güterstand entscheidend: Ohne einen Ehevertrag leben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der Ehepartner zusätzlich noch ein Viertel des Erbes – der Rest geht an die lebenden Verwandten.

Gut zu wissen: Mit dem Berliner Testament können sich Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben machen. Kinder werden dann in der Regel als sogenannte Schlusserben eingesetzt. Das bedeutet: Sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist.

Wie sieht es bei einem Ehevertrag aus?

Schließen Sie allerdings einen Ehevertrag, regeln Sie dort, ob Sie in einer sogenannten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben – hiervon hängt ab, wie viel Sie erben.

  • Gütergemeinschaft: Bei einer Gütergemeinschaft zählt das Vermögen der Ehepartner als Gemeinschaftsbesitz. Das heißt also: Bereits vor dem Erbfall gehört dem hinterbliebenen Ehegatten bereits die Hälfte. In diesem Fall erben Sie – neben Erben der ersten Ordnung – zusätzlich ein Viertel der gesamten Erbmasse. Neben Erben zweiter Ordnung erhalten Sie die Hälfte.
  • Gütertrennung: Bei einer Gütertrennung zählt hingegen nur das Vermögen zur Erbmasse, das der Verstorbene rechtlich besaß – und nur diesen Teil kann der Ehepartner auch erben. Einen Zugewinnausgleich (siehe oben) gibt es hier nicht.

Gilt die gesetzliche Erbfolge auch bei einem Testament?

Nein. Ein Testament steht über der gesetzlichen Erbfolge. Und bevor etwas vererbt wird, muss sichergestellt sein, dass es kein Testament gibt.

Wichtig: Ein Testament muss handgeschrieben sein. Mit dem Computer verfasste Testamente sind ungültig.

Ohne Testament überlässt der Erblasser hingegen die Erbfolge dem Gesetz – vorausgesetzt, es ist eindeutig und wirksam. Oftmals ist es auch so, dass der Erblasser im Testament festhält, dass die gesetzliche Erbfolge gelten soll.

Ganz ausschließen können Sie bestimmte Verwandte allerdings vom Erbe nicht. Denn es gibt noch den sogenannten Pflichtanteil, der einem trotz Testament zusteht. Hier lesen Sie, was Sie dazu wissen sollten.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Finanztip
  • erbrecht-ratgeber.de
  • sparkasse.de
  • erbrecht-heute.de
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