Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Allerdings unterscheiden sie sich von Steuerfreibeträgen und Werbungskosten. Wo der Unterschied liegt und wie Sie mit Sonderausgaben Steuern sparen können, erfahren Sie hier.
Was sind Sonderausgaben?
Definiert sind Sonderausgaben, die Sie in der Steuererklärung angeben, als außergewöhnliche Aufwendungen, die nicht als Werbungskosten gelten. Im Gegensatz zu Sonderausgaben dienen Werbungskosten der Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit. Hierunter fallen zum Beispiel Kosten für die Weiterbildung. In den Sonderausgaben können Sie hingegen private Aufwendungen geltend machen.
Tun Sie dies nicht, wird eine Sonderausgabenpauschale herangezogen. Sie beträgt jährlich 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Verheiratete. Wenn Ihre Sonderausgaben diese Beträge übersteigen, sollten Sie sie unbedingt in der Steuererklärung auf Seite zwei aufzählen.
Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe
Ein großer Teil der Sonderausgaben entfällt auf die sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Diese dienen der Vorsorge für das Alter, den Pflegefall oder Unfälle. Dementsprechend können Sie hierunter Ausgaben für Versicherungen geltend machen. Dazu zählen unter anderem Beiträge für die Krankenversicherung, Beiträge für die Pflegeversicherung und für die Rentenversicherung.
Auch private Vorsorgeaufwendungen wie die Riester-Rente und andere private Rentenversicherungen sind abzugsfähig. Ebenfalls fallen hierunter Kosten für eine Unfall- oder eine Haftpflichtversicherung.
Weitere Sonderausgaben
Neben den Vorsorgeaufwendungen gibt es weitere Sonderausgaben. Ein großer Teil entfällt auf Unterhaltskosten für geschiedene Partner. Diese Ausgaben sind bis zu einer Summe von 13.805 Euro jährlich abzugsfähig. In den meisten Fällen liegen die abzugsfähigen Kosten allerdings unter diesem Betrag, da sich der Unterhalt am Einkommen orientiert.
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Ebenfalls Sonderausgaben sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung. Dies kann entweder ein Erststudium oder eine berufliche Ausbildung sein. Bis zu 6.000 Euro jährlich können Sie hierdurch als Sonderausgabe geltend machen. Handelt es sich um eine Weiterbildung oder um ein Zweitstudium (auch Master-Studiengänge gelten als Zweitstudium), sind die Aufwendungen nicht mehr als Sonderausgabe, sondern als Werbungskosten abzugsfähig.