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Bei Immobilienverkauf: Arbeitszimmer gilt steuerlich wie Wohnbereich


Bei Immobilienverkauf
Arbeitszimmer gilt steuerlich wie Wohnbereich

Von dpa
07.10.2020Lesedauer: 2 Min.
In der Regel ist der Verkauf einer privat bewohnten Immobilie einkommensteuerfrei.Vergrößern des BildesIn der Regel ist der Verkauf einer privat bewohnten Immobilie einkommensteuerfrei. (Quelle: Bernd von Jutrczenka/dpa./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Eigentümer, die ihr selbst genutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung verkaufen, brauchen den Gewinn nicht zu versteuern. Der Verkauf einer privat bewohnten Immobilie ist in der Regel einkommensteuerfrei.

Diese Regel gilt auch dann, wenn sich ein häusliches Arbeitszimmer in der Immobilie befand und dieses in den Vorjahren jeweils von der Einkommensteuer abgesetzt wurde, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden hat (Az.: 5 K 338/19).

"Das häusliche Arbeitszimmer ist nach dem Urteil Teil des privaten Wohnbereichs und kann daher beim Verkauf nicht separat besteuert werden", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Lehrerin verkaufte Wohnung mit Gewinn

Im konkreten Fall nutzte eine Lehrerin einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer. Dies machte sie entsprechend in ihren Einkommensteuererklärungen geltend. Nach etwa fünf Jahren verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn.

Da die Wohnung von ihr vor dem Verkauf selbst bewohnt wurde, war der Verkaufsgewinn grundsätzlich steuerfrei. Für den Gewinn, der anteilig auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfiel, verlangte das Finanzamt jedoch Einkommensteuer - mit dem Argument, die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien sei noch nicht abgelaufen.

Das Finanzgericht entschied hingegen zugunsten der Lehrerin: Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und kann nicht unabhängig von dem Rest der Wohnung verkauft werden. Deshalb sei keine Aufteilung des Kaufpreises in privat und beruflich vorzunehmen.

Finanzamt hat Revision eingelegt

Gegen die Entscheidung hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig (Az.: IX R 27/19).

Dennoch können sich Steuerzahler auf das laufende Gerichtsverfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt den Gewinn aus dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie anteilig für das Arbeitszimmer versteuert. So bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

"Wer sich nicht auf Streitigkeiten mit dem Finanzamt einlassen und die Spekulationssteuer in jedem Fall vermeiden will, sollte die Immobilie mit dem Arbeitszimmer frühestens nach zehn Jahren verkaufen", so Klocke. Dann bleibt der Verkaufserlös bei einem Privathaus in jedem Fall steuerfrei.

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