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Steuererklärung: Computer oder Software kann man jetzt sofort absetzen


Neue Steuerregel
Computer oder Software kann man jetzt sofort absetzen

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 02.03.2021Lesedauer: 2 Min.
Rechnungen aufheben für die Steuererklärung: Computer mussten bisher über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das hat sich jetzt geändert.Vergrößern des BildesRechnungen aufheben für die Steuererklärung: Computer mussten bisher über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das hat sich jetzt geändert. (Quelle: Benjamin Nolte/dpa-tmn-bilder)
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Bislang musste man den neuen PC meist über drei Jahre verteilt in der Steuererklärung angeben – und absetzen. Doch seit neuestem gelten andere Regeln.

Die Anschaffung von Hard- und Software macht sich steuerlich bezahlt. Denn die Ausgaben können abgesetzt werden. Bisher mussten die Kosten oft über die Nutzungsdauer verteilt werden, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Das ist jetzt anders: Rückwirkend zum 1. Januar 2021 werden Computer, deren Komponenten und Software bei der Steuer erheblich einfacher behandelt. "Solche digitalen Wirtschaftsgüter müssen nun nicht mehr abgeschrieben werden, sondern wirken sich im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich aus", sagt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll.

Absetzung abhängig von Nutzungsdauer

Bisher betrug die Abschreibungsdauer bei Computern, Laptops und Druckern sowie Scannern drei Jahre. Das heißt im Klartext: Die Kosten konnten nur über drei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden.

Die Nutzungsdauer für solche Wirtschaftsgüter wurde nun auf ein Jahr festgelegt. Die Verteilung der Anschaffungskosten kommt nur für Wirtschaftsgüter in Betracht, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als ein Jahr beträgt.

Restwerte in einem letzten Schritt absetzen

"Ziel der Neuregelung ist es, Unternehmen und Arbeitnehmer bei der Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice zu unterstützen", erläutert Nöll. Es sei nicht vorgesehen, diese neue Sofortabschreibungsmöglichkeit zeitlich oder bis zu einem bestimmten Betrag zu begrenzen.

Voraussetzung ist lediglich, dass Steuerzahler die digitalen Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2020 angeschafft haben. Für Computer, Drucker, Tastaturen und Software, die bereits vor dem 1. Januar 2021 gekauft wurden, greift eine sogenannte Restwert-AfA.

"Das heißt, die Restbuchwerte zum 31. Dezember 2020 werden im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben und berücksichtigt", erklärt Nöll. Das gilt unabhängig davon, wie lange die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch wäre.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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