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Pflegeheimkosten: Zuschuss und Eigenanteil | Überblick


Pflegezuschuss und Eigenanteil
Was die Unterbringung in einem Pflegeheim kostet


Aktualisiert am 20.01.2024Lesedauer: 6 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Versorgung einer Pflegebedürftigen: Der Anteil, den Ältere für ihre Pflege aufbringen müssen, unterscheidet sich je nach Bundesland und Pflegeeinrichtung.Vergrößern des Bildes
Versorgung einer Pflegebedürftigen: Der Anteil, den Ältere für ihre Pflege aufbringen müssen, unterscheidet sich je nach Bundesland und Pflegeeinrichtung. (Quelle: alvarez/getty-images-bilder)

Die Kosten für ein Pflegeheim übersteigen die Leistungen der Pflegekasse um ein Vielfaches. Den Rest müssen Pflegebedürftige oder Angehörige zahlen.

Pflegebedürftigkeit ist in Deutschland für viele eine finanzielle Belastung. Denn anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es von der Pflegeversicherung nur einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Alles, was darüber hinaus geht, muss von den Pflegebedürftigen selbst oder von ihren Angehörigen getragen werden. Und diese Kosten sind nicht unerheblich.

Zuletzt mussten Pflegebedürftige für die Unterbringung in Pflegeheimen im Bundesdurchschnitt einen Eigenanteil von knapp 2.783 Euro pro Monat zahlen, wie aus Daten des Verbandes der Ersatzkassen (Stand: 1. Januar 2024) hervorgeht. Ist das nicht möglich, muss die Sozialhilfe einspringen (mehr dazu hier). Wir zeigen, wie hoch der Eigenanteil bei den Kosten fürs Pflegeheim in den verschiedenen Bundesländern ist und was Angehörige zahlen müssen.

Was zahlt die Pflegeversicherung je Pflegegrad?

Gesetzlich oder privat Pflegeversicherte haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese richten sich nach dem Pflegegrad und werden unabhängig vom Vermögensstand gewährt. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen der Pflegekasse.

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick:

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Wie hoch ist der Eigenanteil an den Pflegekosten?

Die tatsächlichen Pflegekosten sind in der Regel höher als der Zuschuss der Pflegekassen. Den Differenzbetrag müssen die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige selbst tragen – auch Eigenanteil genannt.

Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 1. Januar 2017 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Damit werden die Pflegebedürftigen finanziell nicht schlechter gestellt, wenn sie in einen höheren Pflegegrad wechseln. Nur der Eigenanteil für den Pflegegrad 1 liegt höher. Der Grund: Menschen mit diesem Pflegegrad sollten vorrangig zu Hause oder ambulant gepflegt werden.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil: Der pflegebedingte Eigenanteil ist innerhalb einer Einrichtung jeweils für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich. Zwischen einzelnen Pflegeeinrichtungen kann es jedoch große Unterschiede geben.

Der Eigenanteil, den Patienten in einem Pflegeheim allein für die Pflegekosten zahlen müssen, betrug zuletzt nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen VDEK im Bundesdurchschnitt 1.377 Euro pro Person (Stand: 1. Januar 2024). Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, eine Ausbildungsumlage und Kosten für Zusatzleistungen. Die sich daraus ergebenen Pflegeheimkosten variieren ebenfalls je Einrichtung (siehe unten).

Seit 2022 gibt es einen Zuschuss zu diesem Eigenanteil, der umso höher ist, je länger Sie bereits im Pflegeheim betreut werden. Seit 1. Januar 2024 gelten folgende Zuzahlungen:

  • bis 12 Monate: 15 Prozent (vorher 5 Prozent)
  • ab 12 Monate: 30 Prozent (vorher 25 Prozent)
  • bis 36 Monate: 50 Prozent (vorher 45 Prozent)
  • ab 36 Monate: 75 Prozent (vorher 70 Prozent)

Über die Höhe der Pflegekosten und den Eigenanteil verhandeln die Pflegekassen mit jedem einzelnen Anbieter im jeweiligen Bundesland. Aus diesem Grund kann es zu großen Unterschieden kommen, wie die folgende Auflistung des durchschnittlichen Eigenanteils an den Pflegekosten ohne Zuschuss zeigt (Quelle: VDEK, 1. Januar 2024):

  • Hamburg: 1.096 Euro
  • Sachsen-Anhalt: 1.161 Euro
  • Niedersachsen: 1.194 Euro
  • Rheinland-Pfalz: 1.201 Euro
  • Schleswig-Holstein: 1.207 Euro
  • Thüringen: 1.238 Euro
  • Nordrhein-Westfalen: 1.308 Euro
  • Brandenburg: 1.346 Euro
  • Mecklenburg-Vorpommern: 1.367 Euro
  • Sachsen: 1.401 Euro
  • Bremen: 1.405 Euro
  • Hessen: 1.425 Euro
  • Bayern: 1.473 Euro
  • Berlin: 1.535 Euro
  • Saarland: 1.568 Euro
  • Baden-Württemberg: 1.716 Euro

Wie hoch ist der einrichtungsabhängige Anteil?

Ein Platz im Pflegeheim kostet im Bundesdurchschnitt 2.783 Euro pro Monat (ohne Zuschuss). Zum oben aufgeführten Eigenanteil summieren sich somit die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, eine länderspezifische Ausbildungsumlage und sonstige individuelle Zusatzleistungen. Aufgrund der großen Unterschiede dieser Posten lohnt ein Vergleich verschiedener Pflegeheime und Standorte.

Wichtig: Pflegebedürftige müssen die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und für sogenannte Investitionskosten selbst tragen.

Unterschiede der Gesamtkosten an der stationären Pflege je Bundesland (Quelle: VDEK, 1. Januar 2024, ohne Zuschuss):

  • Sachsen-Anhalt: 2.192 Euro
  • Niedersachsen: 2.452 Euro
  • Brandenburg: 2.462 Euro
  • Mecklenburg-Vorpommern: 2.468 Euro
  • Thüringen: 2.470 Euro
  • Hamburg: 2.549 Euro
  • Sachsen: 2.591 Euro
  • Schleswig-Holstein: 2.633 Euro
  • Berlin: 2.689 Euro
  • Bayern: 2.699 Euro
  • Hessen: 2.780 Euro
  • Rheinland-Pfalz: 2.788 Euro
  • Bremen: 2.951 Euro
  • Nordrhein-Westfalen: 3.088 Euro
  • Baden-Württemberg: 3.164 Euro
  • Saarland: 3.216 Euro

Pflegewohngeld: Reichen Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen oder der Angehörigen nicht aus, den Eigenanteil an den Investitionskosten zu decken, kann in einigen Bundesländern Pflegewohngeld beantragt werden. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden. Das Geld fließt an die Einrichtung.

Wie hoch ist das Schonvermögen der Pflegebedürftigen?

Dem Pflegebedürftigen und seinem Ehe- oder Lebenspartner steht ein Schonvermögen in Höhe von jeweils 10.000 Euro zu. Eine angemessene Immobilie, die sich im Besitz des Pflegebedürftigen befindet und vom Ehe- oder Lebenspartner bewohnt wird, zählt ebenfalls zum Schonvermögen (siehe: § 1 – Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

Sollte die Immobilie nicht zum Schonvermögen zählen, kann es passieren, dass Sie das Haus oder die Wohnung verkaufen müssen, um Ihren Heimaufenthalt zu finanzieren. Oft können Sie es aber auch vermieten.

Wie hoch ist der Selbstbehalt der Angehörigen?

Reichen Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen nicht, um die Pflege- und Heimkosten zu bezahlen, müssen die Angehörigen einstehen. Zuerst der Ehe- und Lebenspartner und dann die Kinder. Dies sollte jedoch zu keiner erheblichen Absenkung des Lebensstandards der Angehörigen führen. Aus diesem Grund wird auch ihnen ein Selbstbehalt beim Einkommen und Vermögen zugestanden.

Wichtig: Die Verpflichtung gilt nur für Verwandte ersten Grades. Das heißt: Niemand muss für seine Schwiegereltern aufkommen.

Seit Januar 2020 müssen sich die Kinder erst an den Pflegekosten beteiligen, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Das regelt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Neben dem Arbeitseinkommen werden zum Brutto-Jahreseinkommen auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel hinzugerechnet. Vermögen – zum Beispiel durch Immobilienbesitz – wird bei der 100.000-Euro-Grenze aber nicht berücksichtigt.

Wer über der Grenze liegt, ist unterhaltspflichtig. Basis dafür ist das bereinigte Nettoeinkommen. Dabei ziehen Sie von Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt der vergangenen zwölf Monate vor Beginn des Unterhaltsbedarfs noch verschiedene Posten ab – etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Ausgaben für die Krankheitsvorsorge, Darlehensverbindlichkeiten und andere Unterhaltspflichten.

Zusätzlich dürfen Sie vom bereinigten Nettoeinkommen noch einen Selbstbehalt abziehen. Achtung: Dieser wird seit 2021 nicht mehr in der Düsseldorfer Tabelle sowie den Unterhaltsleitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte festgelegt. Das heißt, es ist nicht klar beziffert, was als angemessener Selbstbehalt gilt. Er muss aber höher sein als die früheren 2.000 Euro. Zudem gibt es Freibeträge für Kinder.

Jeder Cent über dem Selbstbehalt wird dann zu 50 Prozent für die Pflege- und Heimkosten der Eltern herangezogen. Eine von den unterhaltspflichtigen Kindern selbst bewohnte und angemessene Immobilie muss nicht veräußert werden. Allerdings wird eine ortsübliche Miete als fiktives Einkommen dem monatlichen Einkommen hinzugerechnet. Übrigens: Immobilienbesitzer können Rücklagen für die Sanierung einer selbst genutzten Wohnung oder eines Hauses beim Selbstbehalt anrechnen.

Zudem muss auch ein Fonds- oder Sparvermögen der Unterhaltspflichtigen nicht aufgelöst werden. Dies kann als Rücklage für die eigene Altersabsicherung geltend gemacht werden. In der Regel werden beim Schonvermögen fünf Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter gerechnet zuzüglich einer Verzinsung von vier Prozent (siehe: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04).

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Was tun, wenn der Antrag auf Pflegeleistung abgelehnt wird?

Gegen einen abgelehnten Antrag auf Pflegeleistungen sollte Widerspruch eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Um diese zu wahren, reicht zunächst ein kurzes und formloses Schreiben. Darin sollte der Pflegebedürftige oder sein Vertreter den Widerspruch erklären. Das Schreiben sollte möglichst gefaxt, per Einschreiben verschickt oder persönlich gegen eine Empfangsbestätigung bei der Pflegekasse abgeben werden.

Für die ausführliche Begründung können sich die Angehörigen dann mehr Zeit nehmen. Dazu sollte das Gutachten zum Bescheid angefordert und geprüft werden. Je konkreter diesem nun widersprochen wird, desto höher die Chancen, dass die Pflegekasse den Antrag entweder erneut prüft oder den Pflegegrad doch genehmigt.

Wie kann ich Pflegeheimkosten steuerlich absetzen?

Außergewöhnliche Belastung für Pflegebedürftige

Die Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wird jedoch für die Unterbringung der private Haushalt aufgelöst, können die Ausgaben nicht in voller Höhe berücksichtigt werden. Das bedeutet: Es können nur die Kosten geltend gemacht werden, die die üblichen Kosten für einen eigenen Haushalt übersteigen.

Das Finanzamt zieht dann eine sogenannte Haushaltsersparnis von den Kosten ab, die sich am Grundfreibetrag und somit am Existenzminimum orientiert. Dabei gilt: Sind beide Ehegatten in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden dieser Ehegatten eine Haushaltsersparnis steuerlich anzurechnen (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 22/16). Lesen Sie hier, wie Sie Pflegekosten richtig absetzen.

Haushaltsnahe Dienstleistung für Kinder

Kinder, die für ihre Eltern Pflege- und Betreuungskosten übernehmen, können diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Dabei gibt es eine wesentliche Voraussetzung: Der Angehörige muss im Seniorenheim einen eigenen Haushalt führen. Dazu müsse nach Ansicht der Finanzverwaltung auch eine eigene Küche vorliegen. Ob eine Etagenküche in einem Seniorenheim dafür ausreichend ist, wird derzeit vom Bundesfinanzhof geklärt (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 19/17).

Verwendete Quellen
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Verband der Privaten Krankenversicherungen e. V.
  • Verband der Ersatzkassen VDEK
  • Deutscher Pflegering
  • Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln)
  • Verbraucherzentrale Bundesverband
  • Düsseldorfer Tabelle – OLG Düsseldorf
  • Bundesfinanzhof (BFH)
  • Bundesgerichtshof (BGH)
  • pflege.de: "Pflegeleistungen"
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