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Auto | Das ist jetzt Pflicht im Verbandkasten: Regeln im Überblick


Regeln im Überblick
Das ist jetzt Pflicht im Verbandkasten


Aktualisiert am 02.02.2023Lesedauer: 1 Min.
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Kontrolle des Verbandskastens: Wenn etwas fehlt, gibt's ein Bußgeld.Vergrößern des Bildes
Kontrolle des Verbandkastens: Wenn etwas fehlt, gibt's ein Bußgeld. (Quelle: Jochen Tack/imago-images-bilder)

Nun gilt sie: die Maskenpflicht im Verbandkasten. Er muss den Mund-Nasen-Schutz enthalten – auch über Corona hinaus. So lauten die genauen Regeln.

Von den meisten Autofahrern unbemerkt, trat bereits im vergangenen Jahr eine neue Regelung für den Verbandkasten im Auto in Kraft: Er muss zwei Masken enthalten, wie sie zum Schutz vor Corona verwendet werden. Aber: Laut des ADAC gilt diese Regelung nur für Kästen, die nun neu gekauft werden.

Zwei einfache OP-Masken genügen

Zunächst war vorgesehen, dass nun FFP2-Masken in den Verbandkasten gehören. Einfache OP-Masken genügen aber. Eine großzügige Übergangsfrist endete am 1. Februar 2023. Bis dahin durften die bisher erlaubten Verbandkästen weiterhin verkauft und genutzt werden. Nun aber müssen neue Verbandkästen zwingend zwei Masken enthalten. Dafür genügt statt der bisher vorgeschriebenen zwei Dreieckstücher ein einziges. Auch das Verbandtuch (40 x 60 cm) wurde ersatzlos gestrichen.

Kein neuer Verbandkasten nötig

Einen neuen Kasten zu kaufen, ist allerdings nicht nötig – sofern der übrige Inhalt noch alle Anforderungen erfüllt (u.a. Vollständigkeit und Haltbarkeitsdatum). "Verbandkästen mit den bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 dürfen weiterverwendet werden", erklärt der ADAC. Ihnen müssen nicht einmal Masken beigelegt werden, sagt der Verkehrsclub. Ein Fehler wiederum ist es ganz sicher auch nicht.

Die Neuregelung gilt über Corona hinaus. Wenn wir das Virus also irgendwann hinter uns gelassen haben werden, gehören die Masken weiterhin ins Auto.

Wenn Erste-Hilfe-Material im Auto fehlt oder dessen Haltbarkeitsdatum bereits abgelaufen ist, droht bei einer Kontrolle ein Verwarngeld in Höhe von bis zu zehn Euro.

Verwendete Quellen
  • Verkehrsclub ADAC
  • Nachrichtenagentur dpa
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