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Pfändungstabelle: Ab welchem Einkommen gepfändet werden darf


Pfändungstabelle
Ab welchem Einkommen gepfändet werden darf


Aktualisiert am 18.04.2024Lesedauer: 2 Min.
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Geldbörse mit Fünf-Euro-Note: Pfändungsfreigrenzen sollen Schuldnern ein Existenzminimum sichern.Vergrößern des Bildes
Geldbörse mit Fünf-Euro-Note: Pfändungsfreigrenzen sollen Schuldnern ein Existenzminimum sichern. (Quelle: Anton Grachev/getty-images-bilder)

Ein Mensch kann nicht bis auf das letzte Hemd gepfändet werden. Es gibt Freigrenzen, die der Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners dienen.

Auch wenn die Schulden hoch sind und Gläubiger bedient werden müssen, darf nur ein Teil des Einkommens gepfändet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten kann. Die Höhe der Pfändbarkeit ist abhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten – also dem möglichen Ehepartner oder Kindern – und ist der Pfändungstabelle zu entnehmen.

Die Pfändungstabelle zeigt den Freibetrag an, bis zu dem ein Schuldner nicht gepfändet werden darf. Dieser entspricht dem jeweils persönlichen Existenzminimum. Die Freigrenzen der Pfändungstabelle werden regelmäßig an die Lebenshaltungskosten angepasst.

Pfändungsschutz:

Pfändungsversuche, die das Existenzminimum des Schuldners unterlaufen, sind nicht zulässig. Gegen einen solchen Bescheid sollte innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.

Pfändungsfreigrenzen bis 30. Juni 2024

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Auf der untersten Einkommensstufe gilt ein Freibetrag von 1.409,99 Euro. Das bedeutet, dass ab einem Nettoeinkommen von 1.410,00 Euro gepfändet werden kann.

Pfändungsfreigrenzen bis zum 30. Juni 2024 bezogen auf das Nettoeinkommen:

  • Person ohne Unterhaltspflichten: 1.409,99 Euro
  • Person mit Unterhaltspflicht gegenüber einer Person: 1.939,99
  • Person mit Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen: 2.229,99 Euro
  • Person mit Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen: 2.519,99 Euro
  • Person mit Unterhaltspflicht gegenüber vier Personen: 2.819,99 Euro
  • Person mit Unterhaltspflicht gegenüber fünf und mehr Personen: 3.109,99

Die neuen Grenzen muss der Arbeitgeber automatisch beachten und umsetzen. Das gilt sowohl für neue als auch für alte Pfändungen. Zur Sicherheit sollten sich Schuldner jedoch beim Arbeitgeber oder dem Träger von Sozialleistungen erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle berücksichtigt wird.

Lohnpfändung:

Haben Gläubiger eine Lohnpfändung durchgesetzt, wird an den Schuldner nur noch der unpfändbare Freibetrag ausgezahlt. Alles darüber hinaus, geht an den oder die Gläubiger, bis die Schulden komplett getilgt sind.

Keine Freigrenzen bei Unterhaltsschulden

Es gibt aber auch Ausnahmen, wie im Fall von nicht gezahltem Unterhalt. Ist der Schuldner gesetzlich verpflichtet, Unterhalt an einen ehemaligen Ehepartner oder an Kinder zu zahlen, und kommt diesem nicht nach, finden die Freigrenzen der Pfändungstabelle keine Anwendung. In diesem Fall darf das Gehalt bis zum Selbstbehalt des Schuldners gepfändet werden. Die Höhe des Selbstbehaltes liegt in der Regel deutlich unter der Freigrenze, die für nicht unterhaltsäumige Schuldner gilt.

Was gepfändet werden darf

Gepfändet werden können Löhne, Gehälter, Renten sowie Leistungen nach ALG I und II.

Davon ausgenommen sind freiwillige Sonderleistungen des Arbeitgebers wie das Urlaubsgeld oder freiwillige Maßnahmen der betrieblichen und/oder zusätzlichen Altersvorsorge. Weihnachtsgeld und Überstunden können zu jeweils 50 Prozent gepfändet werden. Das heißt beim Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens, jedoch nicht mehr als 500 Euro.

Mehrere Einkommen:

Hat der Schuldner mehr als einen Job, werden die Einkommen zusammengerechnet.

Neuer Sockelbetrag beim Pfändungsschutzkonto

Bei einem Pfändungsschutzkonto sind bis zum 30. Juni 2024 sofort 1.410,00 Euro im Monat geschützt. Diesen pfändungsfreien Sockelbetrag müssen die Kreditinstitute automatisch anpassen. Dazu kommen Freibeträge für Personen, denen gegenüber der Kontoinhaber zu Unterhalt verpflichtet ist – so zum Beispiel Ehepartner oder Kinder. Der zusätzliche Freibetrag für die erste Person liegt bei 527,76 Euro, für jede weitere Person bei 294,02 Euro – jeweils im Monat.

Pfändungsschutzkonto:

Wird ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, können Gläubiger nur bis zur geltenden Freigrenze das Guthaben pfänden. Schuldner können so sicherstellen, noch über den unmittelbaren Lebensunterhalt zu verfügen.


Bezieht ein Schuldner Sozialleistungen – wie zum Beispiel Leistungen des Jobcenters – gilt ein erweiterter Pfändungsschutz. Allerdings besteht kein Verrechnungsschutz für Sozialleistungen auf einem normalen Girokonto. Hier sollte ein Pfändungsschutzkonto beantragt werden.

Verwendete Quellen
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
  • BMJV: Pfändungstabelle Juni 2021
  • Nachrichtenagentur dpa
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