Sofort-Überweisung, Zahlung per Kreditkarte oder Vorkasse. Beim Bezahlen im Internet haben Kunden nur wenige Möglichkeiten, die kostenlos sind. Ein neues Urteil soll die Rechte der Verbraucher stärken.
Geht es im Internet ans Bezahlen, muss Verbrauchern gesetzlich immer mindestens eine zumutbare Gratis-Zahlungsart angeboten werden. Dienstleister für direkte Überweisungen gehören nicht dazu. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: KZR 39/16), der damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt hat (Az.: 2-26 O 458/14). Zwar sei das Geschäftsmodell solcher Dienste, denen man für eine direkte Überweisung einen kurzzeitigen Zugriff auf sein Bankkonto gewähren muss, grundsätzlich zulässig.
Zahlungsart nicht zumutbar
Die Richter halten solche Dienste aber als einzige kostenlose Zahlungsart für unzumutbar, "da der Verbraucher nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss".
In dem Fall hatte ein Reiseportal zur Bezahlung eines gut 120 Euro teuren Inlandsfluges die Zahlung mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliche Entgelt in Höhe von knapp 13 Euro sowie die Zahlung per Direktüberweisungs-Dienstleister als einzige entgeltfreie Alternative angeboten. Dagegen hatte der vzbv geklagt.