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Zweitwohnung: Befreiung von Rundfunkbeitrag rasch beantragen


Befreiung von Rundfunkbeitrag rasch beantragen

Von dpa
03.10.2019Lesedauer: 1 Min.
Der Rundfunkbeitrag fällt für jede Wohnung an - wer eine Nebenwohnung hat, kann sich allerdings von der erneuten Zahlung befreien lassen.Vergrößern des BildesDer Rundfunkbeitrag fällt für jede Wohnung an - wer eine Nebenwohnung hat, kann sich allerdings von der erneuten Zahlung befreien lassen. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Köln (dpa/tmn) - Der Rundfunkbeitrag fällt für jede Wohnung an - egal, ob darin ein Radio oder Fernseher steht und wie oft die Bewohner zu Hause sind. Wer eine Nebenwohnung hat, kann sich allerdings von der erneuten Zahlung befreien lassen. Bisher war dies auch rückwirkend möglich.

Der Beitragsservice in Köln weist darauf hin, dass solche Befreiungen künftig nur noch ab dem Monat möglich sind, in dem der Antrag gestellt wird - voraussichtlich gilt dies ab November.

Wer seinen Befreiungsantrag zur Zweitwohnung noch nicht gestellt hat, sollte dies deshalb bis Ende Oktober nachholen. Der Beitragsservice rechnet damit, dass die deutschen Ministerpräsidenten dann das Verfahren anpassen.

Änderung nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Dies ist nötig, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nur einmal zahlen müssen (Az.: 1 BvR 1675/16). Die Befreiung soll aber erst auf Antrag erfolgen. Derzeit können Antragsteller rückwirkend bis zum 18. Juli 2018, dem Datum der Entscheidung, befreit werden.

Auf der Homepage rundfunkbeitrag.de können Inhaber einer Zweitwohnung direktonlineoder mit einemausdruckbaren Formulardie Befreiung beantragen. Voraussetzung ist, dass die Wohnung auf den Antragsteller angemeldet ist.

Meldebescheinigung vorlegen

Dieser muss deshalb zusätzlich eine Meldebescheinigung einreichen, die die Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum zeigt.

Befreit wird nur der Antragsteller - erwachsene Mitbewohner müssen in der Regel den Rundfunkbeitrag zahlen. Wurde bereits zu viel gezahlt, wird dieses Geld nach Angaben des Beitragsservice erstattet oder mit Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet.

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