Eine Video-Einzelkabine für Sexfilme ist kein Kino. Deshalb müssen die Betreiber die volle Mehrwertsteuer abführen, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Mit seinem Urteil zu einem Streit in Belgien bestätigte der EuGH die bisherige Praxis auch in Deutschland. (Az: C-3/09)
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Fiskus bekommt Recht
Das belgische Unternehmen Erotic Center betreibt von innen verschließbare Einzelkabinen. Nach dem Einwurf von Münzen können die Nutzer auf Fernsehbildschirmen verschiedene Sexfilme abrufen und während der bezahlten Nutzungsdauer auch beliebig zwischen den Filmen wechseln. Erotic Center meinte, es handele sich hier um Kino, weshalb nur die ermäßigte Mehrwertsteuer fällig sei. Der belgische Fiskus dagegen wertete die Sache als "Vergnügungsautomaten" und hielt die Hand für den vollen Mehrwertsteuersatz auf. Das mit dem pikanten Streit befasste Gericht in Gent fragte beim EuGH an, was denn nun steuerrechtlich ein Kino ausmacht.
Kino als Gemeinschaftserlebnis
Nach dem Luxemburger Urteil zählt das einsame Vergnügen nicht dazu, sondern nur das gemeinsame Erlebnis. Steuerlich begünstigt sei nämlich nicht schlicht das "Kino", sondern die "Eintrittsberechtigung für Kinos". Davon werde eine Video-Einzelkabine für Sexfilme nach allgemeinem Verständnis nicht erfasst. Auch die Beispiele in der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie hätten gemeinsam, dass der Eintritt vorab gezahlt wird und sich alle zahlenden Personen gemeinsam einen Film ansehen.
Zusätzlich auch noch Vergnügungssteuer
Auch in Deutschland sind Video-Einzelkabinen nicht als steuerbegünstigtes Kino anerkannt. Nach Angaben des Bundesverbandes Erotik Handel in Hamburg wird daher nicht nur die volle Mehrwertsteuer von 19 Prozent, sondern zusätzlich auch noch Vergnügungssteuer fällig.