Stolpern und Stürzen: Besonders gefährlich können Unebenheiten des Bodens sein. Auch ein Türvorleger kann zur Falle werden. Kommt eine Kundin allerdings vor einem Lebensmittelladen über eine lose Fußmatte zu Fall, muss der Inhaber nicht für die Folgen des Sturzes haften. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem jetzt bekanntgewordenen Beschluss. Der Ladeninhaber verletze nicht seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr müsse der Kunde selbst darauf achten, dass die Matte für ihn nicht zur Stolperfalle werde.
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Gericht weist Klage zurück
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage einer Kundin ab. Die Klägerin war über eine nicht fixierte Fußmatte gestolpert, die der Mann vor seinem Laden ausgelegt hatte. Er hatte auf die Befestigung mit einem Klebeband verzichtet, um den Boden unter der Matte problemlos reinigen zu können.
Kundin muss aufmerksam sein
Das OLG befand, gerade vor einem Lebensmittelladen gelten besondere hygienische Anforderungen. Daher sei es nachvollziehbar, dass der Inhaber die Matte nicht befestigt habe. Vielmehr dürfe er auf die Aufmerksamkeit seiner Kunden vertrauen, sofern die Matte ohne Weiteres sichtbar sei.