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Freiwillige Steuererklärung kann zurückgezogen werden


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Freiwillige Steuererklärung kann zurückgezogen werden

dpa-tmn, dpa-tmn, t-online.de

Aktualisiert am 03.02.2012Lesedauer: 1 Min.
Die Steuerschuld kann in einer Steuererstattung- bzw. Nachzahlung resultierenVergrößern des BildesDie Steuerschuld kann in einer Steuererstattung- bzw. Nachzahlung resultieren (Quelle: imago-images-bilder)
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Die Steuererklärung ist bei vielen Deutschen eher unbeliebt, aber in der Regel dennoch nötig, um Steuergerechtigkeit zu schaffen. Durch die Steuererklärung übermitteln Arbeitnehmer und Unternehmen den Finanzbehörden Informationen, so dass das Amt feststellen kann, wie viel Steuern wirklich fällig werden. In einigen Fällen kann die Steuererklärung aber sogar zurückgezogen werden.

Wann die Steuererklärung zurückgezogen werden darf

Eine freiwillig abgegebene Steuererklärung kann beispielsweise wieder zurückgezogen werden. "Stellt sich etwa heraus, dass eine Nachzahlung fällig wird, kann man beim Finanzamt Einspruch einlegen und die Erklärung zurückziehen", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Sind Arbeitnehmer jedoch verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, können sie ihre Steuererklärung nicht zurückziehen.

Wer zur Abgabe verpflichtet ist

In bestimmten Fällen lässt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen jedoch keine Wahl. Dann handelt es sich um eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuererklärung. Zur Abgabe verpflichtet sind zum Beispiel alle Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind. "Auch bei Nebeneinkünften über 410 Euro im Jahr müssen die Formulare ausgefüllt werden", sagt Käding. Wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde, ist die Steuererklärung ebenfalls Pflicht. Gleiches gilt für Ehepaare, die die Lohnsteuerklassen III und V auf ihren Lohnsteuerkarten kombinieren.

Zudem muss eine Steuererklärung machen, wer Entschädigungen oder Abfindungen erhalten hat. Gleiches gilt bei Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Eltern- oder Mutterschaftsgeld sowie Aufstockungsbeträgen zur Altersteilzeit. Empfänger von Arbeitslosengeld II gehören nicht zu dieser Gruppe nicht dazu.

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