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Steuerhinterziehung: Steuertrickser sind vom ersten Euro an schuldig


Steuerbetrug
Steuertrickser sind vom ersten Euro an schuldig

Von t-online, dpa-tmn, dpa
03.02.2014Lesedauer: 2 Min.
Bei der Steuererklärung sollten dem Fiskus keine Einnahmen verheimlicht werdenVergrößern des BildesBei der Steuererklärung sollten dem Fiskus keine Einnahmen verheimlicht werden (Quelle: dpa-bilder)
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Angesichts der jüngsten Enthüllungen über Steuerhinterziehung im großen Stil ist die Empörung groß. Doch nicht nur Prominente, die hohe Summen am deutschen Fiskus vorbeigeschleust haben, müssen mit harten Strafen rechnen. Auch wer in geringerem Rahmen versucht, bei der Steuererklärung zu schummeln, riskiert Ärger mit dem Finanzamt. Hat sich unabsichtlich ein Fehler eingeschlichen, haben Betroffene jedoch noch die Chance, das Ruder herumzureißen.

Generell gilt: Bei falschen Angaben in der Steuererklärung gibt es keine Bagatellgrenze. Wer dem Fiskus vorsätzlich oder leichtfertig Steuern vorenthält, macht sich schon ab dem ersten Euro schuldig, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Ernste Folgen drohen aber erst bei größeren Verstößen.

Ab einem Betrag von 50.000 Euro wird bei Steuerhinterziehung laut Rechtsprechung eine Geldstrafe fällig, ab 100.000 Euro droht eine Freiheitsstrafe. Ab einem Betrag von einer Million Euro halten die Gerichte Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren ohne Aussetzung zur Bewährung für angemessen, in besonders schweren Fällen können es bis zu zehn Jahre sein.

Falsche Angaben verjähren nach vier Jahren

Haben Steuerzahler falsche Angaben in der Steuererklärung gemacht, müssen sie diese korrigieren. Es gilt eine vierjährige Verjährungsfrist. Aber Achtung: Diese Frist beginnt erst in dem Jahr zu laufen, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Ein Beispiel: Ein Steuerzahler hat 2014 die Erklärung für 2013 abgeben. Eventuelle Fehler verjähren in diesem Fall erst nach 2018.

Die Meldung an das Finanzamt wirkt strafbefreiend, solange die Beamten nicht bereits selbst auf den Fehler aufmerksam geworden sind. Ein Bußgeld kann dann nicht mehr verhängt werden. Lediglich mit der Steuernachzahlung nebst Zinsen müsse der Verbraucher rechnen. Die Korrektur erfolgt am besten schriftlich.

Selbstanzeige nur vor Ermittlungen wirksam

Für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten sind die Länder zuständig. In Deutschland kann eine Bestrafung durch eine Selbstanzeige vermieden werden - allerdings nur, wenn die Behörden von dem Fall bis zu diesem Zeitpunkt nichts wussten. Bis dahin räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, dem Finanzamt die nicht-erklärten Einkünfte nachzumelden. Dann aber vollständig. Wird bereits ermittelt, ist der Zug für den Steuersünder abgefahren.

Bei einer Selbstanzeige bleiben nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz von 2011 nur noch Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro pro Vorgang straffrei. Bei bis zu 100.000 Euro kann von einer Strafe dann abgesehen werden, wenn der Betroffene neben den Verzugszinsen von 0,5 Prozent pro Monat einen Zuschlag von fünf Prozent auf die hinterzogenen Steuern zahlt.

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