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Fahrtkosten: Steuerklärung richtig ausfüllen


Steuererklärung
Die Fahrtkosten für die Steuererklärung richtig berechnen

rb (TP)

Aktualisiert am 20.03.2014Lesedauer: 2 Min.
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Das Absetzen von Fahrtkosten reduziert Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Die sogenannte Pendlerpauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer. Anerkannt werden Fahrkosten bei der Steuererklärung nur für den einfachen Weg und nur einmal pro Arbeitstag. Die maximale Höhe ist auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Lesen Sie hier weitere wichtige Informationen zu den Fahrtkosten bei der Steuererklärung.

Fahrtkosten sind unabhängig vom Verkehrsmittel

Es gibt bei den Fahrtkosten bei der Steuererklärung keine Unterschiede zwischen den Verkehrsmitteln. Übersteigen die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Pendlerpauschale, weisen Sie die tatsächlichen Fahrtkosten bei der Steuererklärung für das abgelaufene Jahr durch entsprechende Belege wie Monats- oder Jahresfahrkarten nach. Eine tageweise Überprüfung ist seit 2012 nicht mehr möglich.

Für die Fahrtkosten zählt bei der Steuererklärung nur der kürzeste Weg

Das Finanzamt erkennt Fahrtkosten bei der Steuererklärung nur für die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz an. Wenn Sie regelmäßig eine weitere Strecke fahren, weil Sie verkehrsgünstiger ist, können Sie die Zusatzkilometer geltend machen. Als verkehrsgünstig gelten Straßenverbindungen, die es Ihnen ermöglichen, Ihren Arbeitsplatz ohne größere Verkehrsstörungen zu erreichen.

Sonderfälle

Zu den Sonderfällen im Bereich der Fahrtkosten bei der Steuererklärung gehören zum Beispiel:

  • Park & Ride: Sie fahren sowohl mit dem eigenen Auto als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fahrgemeinschaften
  • Sie besitzen mehrere Wohnungen.

Wenn Sie mit dem Auto einen Park & Ride-Parkplatz anfahren und von dort Ihre Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortsetzen, können Sie die Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für die gesamte Strecke ansetzen. In der Anlage N zur Steuererklärung auf Seite 2 geben Sie in den Zeilen 31 bis 40 an, wie viele Kilometer auf welches Verkehrsmittel entfallen.

Als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann jeder Steuerpflichtige die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, und zwar für den kürzesten Weg zwischen seiner eigenen Wohnung und dem Arbeitsplatz. Umwege, um andere Mitfahrer abzuholen, können im Bereich der Fahrtkosten bei der Steuererklärung nicht abgesetzt werden.

Wenn Sie mehrere Wohnungen besitzen, ist für die Ermittlung der Entfernung zum Arbeitsplatz immer die Wohnung anzugeben, die Ihren persönlichen Lebensmittelpunkt darstellt.

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