Spitzensteuersatz – er taucht immer wieder in der öffentlichen Diskussion auf. Je nach Partei soll er erhöht oder gesenkt werden. Er wurde in der Vergangenheit mehrfach angepasst. Dabei fällt der Großteil der deutschen Bevölkerung nicht unter den Spitzensteuersatz. Wer ihn überhaupt und in welcher Höhe bezahlen muss, erfahren Sie hier.
Spitzensteuersatz als Steuerobergrenze
Der Spitzensteuersatz gehört in Deutschland zu den höchsten Steuersätzen. Die Steuerlast richtet sich nach der Höhe Ihrer Einkünfte. Zu den sieben steuerlich relevanten Einkünften zählen nicht nur Ihr Lohn oder Gehalt als Arbeitnehmer, sondern auch Ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Hinzu kommen noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Forst-und Landwirtschaft, aus Kapitalerträgen und sonstiges Einkommen. Spiel- und Lottogewinne unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht.
Das deutsche Einkommensteuersystem ist progressiv gestaltet. So fällt die Steuerlast höher aus, je mehr Sie verdienen. Dabei gelten zwei Steuergrenzen: Eingangs- und Spitzensteuersatz.
Der Spitzensteuersatz beträgt derzeit 42 Prozent
Der Eingangssteuersatz beträgt derzeit 14 Prozent. Sie müssen ihn erst zahlen, wenn Ihr Jahreseinkommen als Alleinverdiener den Grundfreibetrag von derzeit 8.004 und als Ehepaar von 16.008 Euro überschreitet. Verdienen Sie weniger als den Grundfreibetrag, so zahlen Sie überhaupt keine Steuern. Die Besteuerung ändert sich, wenn das Einkommen steigt.
Der Spitzensteuersatz liegt zurzeit bei 42 Prozent. Alleinverdiener und Ehepaare zahlen ihn ab einem zu versteuernden Jahresgehalt von 52.152 bzw. 104.304 Euro. Sie müssen für jeden Euro, der diese Grenze überschreitet, 0,42 Euro Einkommensteuer abführen.
Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Für den Spitzensteuersatz wird nicht das Bruttoeinkommen herangezogen, sondern nur das zu versteuernde Einkommen. Es errechnet sich in zwei Schritten. Zunächst werden von den Einnahmen bei Arbeitnehmern die Werbungskosten, bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden die Betriebsausgaben sowie bei den restlichen Einkunftsarten die Kosten abgezogen.
Anschließend werden Freibeträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt. Deshalb können Sie erheblich mehr verdienen, ohne gleich unter den Spitzensteuersatz zu fallen. Der Spitzensteuersatz wurde seit den siebziger Jahren von 56 Prozent allmählich bis auf derzeit 42 Prozent verringert.