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Der Hintergrund zum Solidaritätszuschlag


Sinn und Zweck
Warum gibt es immer noch den Solidaritätszuschlag

bg (TP)

Aktualisiert am 24.04.2017Lesedauer: 2 Min.
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Aktenordner mit Dokumenten für die SteuererklärungVergrößern des Bildes
Wozu gibt es eigentlich den "Soli"? (Symbolbild) (Quelle: gopixa/getty-images-bilder)

Die Wiedervereinigung liegt schon mehr als 20 Jahre zurück. Seit Lange diskutiert die Öffentlichkeit über den Sinn und die Notwendigkeit dieser Sondersteuer. Manche wollen in abschaffen. Warum es den Solidaritätszuschlag immer noch gibt, lesen Sie hier.

Solidaritätszuschlag – Sinn und Zweck

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um die immensen Kosten für die Wiedervereinigung und den Ausbau der neuen Bundesländer zu schultern. Dann sollte er die Kosten für den Irakkrieg und die Hilfe der Länder in Mittel-, Ost- und Südosteuropa abfedern. Er wird hierzulande in Ergänzung zur Einkommens-, Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer in ganz Deutschland erhoben. Der „Soli“ ist kein Zuschlag im engeren Sinne, sondern eine Steuer. Das Solidaritätszuschlagsgesetz regelt die Höhe und die Umsetzung.

Verfassungsbeschwerde abgelehnt

Als Steuereinnahme ist der Solidaritätszuschlag in der Verwendung frei. Er wird vom Arbeitgeber direkt an die Finanzbehörden weitergeleitet. Der Finanzminister kann mit der Steuer anfallende Kosten sowie Investitionen in den alten und neuen Bundesländern finanzieren. Kritiker rügen, dass die Steuer nicht zweckentsprechend verwendet wird. Das Bundesverfassungsgericht lehnte 2006 eine Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag ohne Begründung ab.

Seit 1998 liegt der Solidaritätszuschlag bei 5,5 Prozent

Ursprünglich sollte der Solidaritätszuschlag nur für ein Jahr lang eingeführt werden, so Bundeskanzler Helmut Kohl. Er existiert heute noch. Seit 1991 hat sich nur die Höhe verändert. Zunächst lag er bei 7,5 Prozent und wurde nur sechsmal im Jahr eingezogen. Ab 30. Juni 1992 wurde dessen Erhebung ausgesetzt. Ab 1995 wurde er monatlich und zu 7,5 Prozent erhoben. Seit 1998 liegt er bei 5,5 Prozent.

Solidaritätszuschlag und Niedriglohnsektor

Auch beim Solidaritätszuschlag gibt es eine Kleinbetragsregelung und Freigrenzen. Bei einer Steuerschuld von bis zu einer Freigrenze von 972 Euro gemäß der Grundtabelle und von 1944 Euro gemäß der Splittingtabelle wird überhaupt kein Solidaritätszuschlag fällig. Bei Überschreiten dieser Freigrenze steigt der Solidaritätszuschlag nur prozentual. Erst bei einer Steuerschuld von 1295 Euro bzw. 2590 Euro muss der Zuschlag in voller Höhe bezahlt werden.

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