Mit einer Scheidung wird die Ehe aufgelöst. Was sich so einfach anhört, kann neben Zeit auch Geld kosten. Lassen sich diese von der Steuer absetzen? Ja und nein.
Das Ende einer Ehe bedeutet nicht nur das Aus für einen Lebensentwurf, sondern kann auch ordentlich ins Geld gehen. Das gilt erst recht, wenn eine Scheidung vor Gericht landet und Unterhaltszahlungen fällig werden.
Scheidungskosten und die Steuer
Seit Januar 2013 lassen sich die Aufwendungen für das Führen eines Rechtstreits – auch Prozesskosten genannt – nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das gilt auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 18. Mai 2017 (BFH VI R 9/16).
Allerdings gibt es eine Ausnahme, die im § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert ist: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
Geht es an die existenzielle Lebensgrundlage, lässt sich der Fiskus durchaus erweichen. Dann können Scheidungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
Unterhaltskosten und die Steuer
Geschiedene sind in der Regel dazu verpflichtet, nach der Scheidung ihren Lebensunterhalt jeweils selbst zu bestreiten. Deshalb sind auch die Grenzen für den Unterhalt nach Beendigung der Ehe eng gesteckt. Für die Gewährung des sogenannten nachehelichen Unterhalts gelten strenge gesetzliche Unterhaltsbestände. Diese sind:
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
- Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
Hat einer der Ex-Partner Anspruch auf Unterhaltleistungen, stellt sich für den Unterhaltspflichtigen die Frage, ob die Kosten von der Steuer abgesetzt werden können. Bei der Höhe der absetzbaren Unterhaltskosten kommt es auf die Kooperation des Unterhaltsberechtigten an.
Unterhaltskosten als Sonderausgabe
Steuerpflichtige können bis zu 13.805 Euro an Unterhaltskosten pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Grundlage ist § 10 Abs. (1a) Nr. 1 EStG. Die Summe, die für den Unterhalt des Ex-Partners aufgebracht wurde, wird als Sonderausgabe im Hauptformular der Steuererklärung eingetragen und zusätzlich in der Anlage U (für das sogenannte Realsplitting).
Dabei gibt es jedoch eine Hürde: Um die Unterhaltskosten als Sonderausgaben steuermindernd geltend zu machen, muss der Unterhaltsempfänger sein Einverständnis geben. Dies erklärt der Ex-Partner durch eine Unterschrift auf der Anlage U. Der Unterhaltsempfänger muss zudem die gleiche Summe in der Anlage SO als sonstige Einkünfte aufführen.
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Unterhaltskosten als Außergewöhnliche Belastung
Verweigert der Ex-Partner seine Unterschrift, können die Unterhaltszahlungen bis zu einer Höhe von 9.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden. Hierfür muss die Anlage Unterhalt (nicht Anlage U) ausgefüllt werden.
Der Vorteil: Der Unterhaltsberechtigte muss keine Unterschrift und die Unterhaltszahlungen auch nicht versteuern.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Deutscher Anwaltverein