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Verbraucher im März – was sich ändert: Masern-Impfpflicht und neue Regeln


Masern-Impfpflicht und neue Regeln
Das ändert sich für Verbraucher im März

Von dpa, mak

Aktualisiert am 01.03.2020Lesedauer: 4 Min.
Ein Arzt impft ein Kind in den Oberschenkel: Ab März müssen Eltern belegen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist – sonst darf es nicht in den Kindergarten.Vergrößern des BildesEin Arzt impft ein Kind in den Oberschenkel: Ab März müssen Eltern belegen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist – sonst darf es nicht in den Kindergarten. (Quelle: Symbolbild/Julian Stratenschulte/dpa)
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Für Fachkräfte aus dem Ausland wird es in Deutschland leichter, Masernimpfungen werden zur Pflicht und mehr Umzugskosten lassen sich von der Steuer absetzen. Außerdem gibt es neue Regeln für Blitzer-Apps.

Im März 2020 stehen wieder einige Neuregelungen für Verbraucher an. Wir haben für Sie einen Überblick der wichtigsten Änderungen zusammengestellt:

Ausdrückliches Verbot von Blitzer-Apps

Es galt zwar schon zuvor, wird jetzt aber nochmal deutlich klargestellt: Autofahrer dürfen während der Fahrt keine Blitzer-Apps nutzen. Das Verbot gilt für Blitzer-Apps "auf Smartphones oder in Navigationssystemen", wie es auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur heißt. Das betont eine Novelle der Straßenverkehrsordnung, der der Bundesrat im Februar zugestimmt hat.

Wer als Beifahrer ein legales Gerät oder eine App mit Blitzerwarner benutzt, kann hingegen nicht bestraft werden. Weiß der Fahrer nicht nachweislich darüber Bescheid, bleibt auch er straffrei – so weit zumindest die Theorie. In der Praxis kommt es dennoch immer wieder zu Streitfällen.

Einwanderung für Fachkräfte wird erleichtert

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll helfen, qualifizierte Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland zu holen. Dadurch können nun auch Fachkräfte aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland kommen, die eine anerkannte berufliche Ausbildung haben.

Ab März dürfen sie sich für sechs Monate in Deutschland aufhalten, um hier einen Arbeitsplatz zu suchen. Fachkräfte, die auf der Suche nach einem Job in Deutschland sind, müssen dafür unter anderem nachweisen, dass sie für die Zeit der Jobsuche ihren Lebensunterhalt sichern können.

Für die "qualifizierte Beschäftigung", also für Akademiker, entfällt außerdem die sogenannte "Vorrangprüfung". Damit wurde bisher geprüft, ob es einen gleichrangigen Bewerber auf eine Stelle aus Deutschland oder dem EU-Ausland gibt. Allerdings gilt: Die Vorrangprüfung kann wieder eingeführt werden, wenn sich der Arbeitsmarkt ändert. Für Menschen mit Berufsausbildung gilt sie ohnehin weiterhin.

Masernimpfung wird zur Pflicht

Die Masern-Impfpflicht gilt ab dem März in Kitas, Schulen und weiteren Einrichtungen. Sie wurde Ende vergangenen Jahres vom Bundestag beschlossen, um einen besseren Schutz vor der Krankheit zu gewährleisten.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder, die ab dem 1. März in eine Kita aufgenommen werden, einen Impfnachweis mitbringen müssen. Für bereits betreute Kinder gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Den Nachweis müssen auch alle Mitarbeiter bringen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Bei Verstößen drohen bis zu 2.500 Euro Bußgeld.

Versicherer senken Haftpflichtbeiträge für E-Scooter

Ab März zahlen E-Scooter-Fahrer weniger: Viele Versicherungen senken die Haftpflichtbeiträge, berichtet unter anderem der "Tagesspiegel". So zahlen bei der Allianz Fahrer, die mindestens 23 Jahre alt sind, nur noch 28 statt 56 Euro pro Jahr.

Fahrer der gleichen Altersklasse bei der DEVK zahlen ebenfalls nur noch 28 Euro pro Jahr – bisher waren es 48 Euro. Für die Altersklasse zwischen 18 und 22 Jahren sinkt der Beitrag von 75 auf 49 Euro. Minderjährige zahlen weiterhin 99 Euro pro Jahr. Der Beitrag reduziert sich auch bei der R+V-Versicherung.

Umzugskostenpauschale steigt

Ein arbeitsbedingter Umzug lohnt sich – vor allem steuerlich. Für Singles gibt es ab März 820 Euro und für Verheiratete und Lebenspartner 1.639 Euro vom Staat zurück, erklärt der Bund der Steuerzahler. Bisher gab es dafür 811 für Singles – und für Verheiratete das Doppelte.

Absetzbar sind beispielsweise Schönheitsreparaturen in der vorherigen Wohnung, Kosten für den Makler oder den Transport der Möbel. Der Vorteil: Einzelne Belege müssen nicht gesammelt und eingereicht werden.

Alleinerziehende mit Kind erhalten den Partnerbetrag. Das gilt auch für Verwitwete und Geschiedene.

Ärzte können Wiederholungsrezepte ausstellen

Ab März können Ärzte sogenannte Wiederholungsrezepte ausstellen. Das sind Rezepte, bei denen ein Patient sich bis zu drei weitere Male ein verschriebenes Medikament in der Apotheke abholen kann. Dazu muss der Arzt einen formalen Vermerk auf dem Rezept vornehmen.

Besonders chronisch kranken Patienten soll so der ständige Gang zum Arzt erspart werden. Der Arzt kann außerdem bestimmen, für wie lange ein bestimmtes Wiederholungsrezept gelten soll. Fehlt ein Vermerk auf dem Rezept, gilt es drei Monate lang.

Werbung für Kinder-Schönheitsoperationen ist verboten

Eine kleinere Nase oder volle Lippen: Gerade über ihre Smartphones tauchen Kinder und Jugendliche oft in Bilder vermeintlich idealer Schönheit ein. Zu oft vermittle Werbung für Schönheits-OPs falsche Botschaften und setze Jugendliche unter Druck, ihr Aussehen durch operative Eingriffe zu verändern, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium.

Damit ist ab März Schluss: Werbemaßnahmen für plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit sind ab dann für Kinder unter 14 Jahren verboten.

Spurensicherung nach Sexualdelikt wird zur Kassenleistung

Die gesetzlichen Krankenkassen sollen künftig die vertrauliche Spurensicherung bei Sexualdelikten übernehmen – und zwar auch, wenn die Opfer von sexueller Gewalt vorher keine Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Diese Leistungen umfassen nicht nur die reine Spurensicherung, sondern auch deren Dokumentation und Laborleistungen wie Blutuntersuchungen. Kosten für das Material werden hingegen nicht von den Krankenkassen übernommen, sondern von den Strafverfolgungsbehörden.

Durch die neue Änderung werden Menschen, die wegen sexuellen Missbrauchs untersucht werden, nicht von der Krankenkasse identifiziert. Die Abrechnung läuft stattdessen direkt zwischen Ärzten und der Krankenkasse.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  • Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  • Tagesspiegel
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Bund der Steuerzahler
  • Ärzteblatt
  • apotheke-adhoc.de
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