Dauernden blauen Dunst vom Nachbarn müssen Mieter nicht dulden: Dringt bei geöffnetem Fenster oder offener Balkontür ständig Zigarettenrauch in die Wohnung, weil der ein Stockwerk tiefer wohnende Mieter auf seinem Balkon häufig raucht, ist eine Mietminderung berechtigt. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 67 S 307/12).
Miete kann deutlich gekürzt werden
Auf das Urteil weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Die Richter hielten in dem konkreten Fall eine Minderung von zehn Prozent für angemessen und erlaubten dem Mieter darüber hinaus, den dreifachen Mietminderungsbetrag bis auf Weiteres zurückzubehalten.
Lüften im Sommer war nicht möglich
Das Gericht betonte, der Betroffene habe in den Sommermonaten seine Wohnung nicht mehr lüften können, weil der unter ihm wohnende Nachbar in erheblichem Maße - mehrmals pro Stunde - auf seinem Balkon rauchte und der Qualm in die darüberliegende Wohnung zog. Das Urteil ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes rechtskräftig.
In diesem Sinne hat im vergangenen Jahr auch das Landgericht Hamburg geurteilt (Az.: 311 S 92/10). Die Richter der Hansestadt befanden, dass die Miete um fünf Prozent gemindert werden durfte, weil der Nachbar in der Wohnung darunter ständig auf seinem Balkon rauchte.