Wer in großen Wohnblöcken wohnt, muss künftig nicht die vollen Grundgebühren der Wasserversorgung bezahlen. Voraussetzung: Der Großteil der Wohnungen im Block steht leer. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschieden. Er gab damit dem Mieterschutzverein Oberlausitz gegen eine Wohnungsgenossenschaft in Görlitz recht (Az.: VIII ZR 183/09).
"Nicht hinnehmbare Mehrbelastung der verbliebenen Mieter"
In größeren Wohnhäusern werden die fixen Kosten für den Wasseranschluss, etwa Grundgebühr oder Zählermiete, meist entsprechend des jeweiligen Verbrauchs auf die Mieter umgelegt. Dies sah auch der Formularmietvertrag der Wohnungsgenossenschaft Görlitz so vor. Der Mieterschutzverein rügte dies als unzulässig.
Der BGH gab den Mieterschützern recht. Die Klausel bedeute eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Denn bei erheblichem Wohnungsleerstand führe sie "zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der verbliebenen Mieter". Das Risiko des Leerstands müsse der Vermieter tragen.
BGH nennt keine Obergrenze
Grundsätzlich bestünden allerdings keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass wohl die meisten Vermieter auch die festen Grundkosten anteilig nach Verbrauch abrechnen. Dies sei erst dann nicht mehr zulässig, wenn wegen Leerstands in einem größeren Teil der Wohnungen überhaupt kein Wasserverbrauch mehr anfällt, so dass die verbliebenen Mieter die auf diese Wohnungen entfallenden Grundkosten voll übernehmen müssten. "Eine derartige Verlagerung des Leerstandsrisikos vom Vermieter auf den Mieter muss der Mieter bei der Umlegung von Betriebskosten nicht hinnehmen", urteilte der BGH. Eine Grenze, ab wann diese Form der Abrechnung für die Mieter unzumutbar wird, nannte der BGH allerdings nicht.
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