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Mieter müssen farbige Wände beim Auszug dezent streichen


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Mieter müssen farbige Wände beim Auszug dezent streichen

dpa-tmn, t-online, dpa-tmn, cd

Aktualisiert am 05.10.2011Lesedauer: 1 Min.
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Mieter müssen farbige Wände beim Auszug aus einer Wohnung wieder weiß streichen. Dabei fallen dezente, helle Farbtöne nicht unter die Bezeichnung "farbig", erläutert der Mieterverein München. Sie müssten im Gegensatz zu grellen und kräftigen Farben wie schwarz oder dunkelblau nicht übermalt werden.

Weiße Wände müssen zum Ende des Mietverhältnisses auch nicht unbedingt vom Mieter gestrichen werden. Denn grundsätzlich ist dazu der Vermieter verpflichtet. Dieser könne die Aufgabe allerdings auf den Mieter übertragen, erklärt der Mieterverein. Eine entsprechende Klausel müsse aber vertraglich geregelt werden. Die Experten raten, den Vertrag vor der Unterzeichnung einem Juristen zu zeigen und von diesem beurteilen zu lassen, ob die Klauseln wirksam sind oder nicht.

In den Mietverträgen sei die Verpflichtung zum Streichen meist unter dem Punkt Schönheitsreparaturen geregelt. Darunter fallen alle Tätigkeiten, die mit Farbe erledigt werden können, etwa das Streichen von Türen, Fenstern oder Heizkörpern.

Das Landgericht Essen entschied unterdessen, dass der Mieter die Wohnung in einem farblichen Zustand zurückgeben muss, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Damit gab das Gericht einem Vermieter recht, der von einem ehemaligen Mieter auf Schadensersatz geklagt hatte. Dieser hatte während er in der Wohnung gelebt hatte einige Wände in einem sehr kräftigen Ton gestrichen, außer einen kleinen Teil vor einem Schrank. Dies war nach Ansicht des Vermieters eine Beschädigung des Mietobjektes, wogegen er geklagt hatte.

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