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Bundesgerichtshof: Keine Mietminderung wegen Lärms bei Verkehrsumleitung


Bundesgerichtshof: Keine Mietminderung wegen Straßenlärms

Von t-online
08.01.2013Lesedauer: 2 Min.
Auch wenn es draußen laut wird, darf die Miete nicht immer gekürzt werdenVergrößern des BildesAuch wenn es draußen laut wird, darf die Miete nicht immer gekürzt werden (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Einfach die Miete mindern, wenn durch eine Umleitung der Verkehrslärm deutlich zugenommen hat, der in die Wohnung dringt - das muss der Vermieter nicht immer akzeptieren. Zwar kann Lärm von draußen prinzipiell ein Grund für eine Mietkürzung sein - selbst dann, wenn der Vermieter keinen Einfluss auf den Krach hat. Doch mit dem in der Umgebung üblichen Straßenlärm müssen sich Mieter abfinden. Ein Vermieter in Berlin setzte sich entsprechend vor dem Bundesgerichtshof (BGH) durch.

Niedrigen Lärmpegel am besten vereinbaren

Gute Chancen, eine Mietkürzung durchzusetzen, haben Mieter, die den niedrigen Schallpegel als vereinbarte Eigenschaft der Wohnung festgelegt haben. Das ist der Fall, wenn "wenig Straßenlärm" zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart und damit vom Vermieter zugesichert wurde. Darauf weist dem Rechtsschutzversicherer D.A.S zufolge der Bundesgerichtshof hin (Az.: VIII ZR 152/12).

Eine Mietminderung ist demnach nicht gerechtfertigt, wenn der Straßenlärm ortsüblich oder von der Lautstärke her noch zumutbar ist. In dem konkreten Fall hatten Mieter eine Wohnung in einer ruhigen Berliner Straße gemietet. Dann wurde wegen einer Baustelle der Verkehr einer nahen Durchgangsstraße während eines ganzen Jahres an ihrer Wohnung vorbeigeleitet. Die Mieter kürzten daraufhin die Miete.

Bundesgerichtshof urteilt zugunsten des Vermieters

Der Vermieter akzeptierte das nicht und klagte auf Zahlung der vollen Miete. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied zu seinen Gunsten. Die Richter argumentierten, zwischen den streitenden Parteien sei weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung getroffen worden, dass in der Wohnung kaum Straßenlärm ankommen dürfe.

Eine stillschweigende Vereinbarung setze voraus, dass der Vermieter erkennen könne, dass die vorhandene geringe Lärmbelästigung für den Mieter ein ausschlaggebender Grund für den Abschluss des Mietvertrags sei und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Weise zustimmend reagiere.

Darauf deute bei den streitenden Parteien aber nichts hin. Darüber hinaus seien die vor Ort gemessenen Lärmwerte für Berliner Verhältnisse keine besonders hohe Belastung. Eine Mietminderung sei damit nicht gerechtfertigt.

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