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Mietrecht: Mieter dürfen selbst den Heizungs-Notdienst rufen


Mietrecht
Mieter dürfen selbst den Heizungs-Notdienst rufen

Von dpa-tmn, t-online
16.12.2013Lesedauer: 2 Min.
Bleibt die Heizung im Winter kalt, dürfen Mieter sich wehrenVergrößern des BildesBleibt die Heizung im Winter kalt, dürfen Mieter sich wehren (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Eine Heizung, die trotz eisiger Temperaturen kalt bleibt, ist der Mieter-Schrecken des Winters. Bessert der Vermieter nicht schleunigst nach, dürfen Betroffene selbst den Notdienst rufen.

Der Vermieter muss dann die Kosten des Einsatzes erstatten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund hin. Zuvor muss der Mieter aber versuchen, den Vermieter über den Heizungsausfall zu informieren.

Vermieter erhält Frist, die Heizung reparieren zu lassen

Außerdem muss der Vermieter eine angemessene Frist für das Organisieren der Reparatur eingeräumt bekommen. Die Dauer der Frist hängt davon ab, wie stark der vorliegende Mangel die Wohnqualität beeinträchtigt. Ein Totalausfall der Heizung bei Außentemperaturen unter dem Gefrierpunkt rechtfertig also eine kürzere Frist als beispielsweise der Ausfall eines einzigen Heizkörpers in der Küche. Im Einzelfall beraten der Mieterbund, andere lokale Mieterhilfs-Vereine oder die örtlichen Verbraucherzentralen.

Erst wenn die Hausherren nicht zu erreichen sind oder den Mangel nicht schnellstmöglich beheben lassen, sollte der Mieter selbst tätig werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Regeln, kann es sein, dass er die Reparaturkosten selber tragen muss. Dieser Weg gilt auch bei anderen Reparaturen, die der Vermieter selbst nicht beseitigt und dem Mieter die "Ersatzvornahme" gestattet.

Mieter sollten sich bei Reparatur zurückhalten

Auf den Kosten sitzen bleiben Mieter, wenn sie sehr hohe Kosten verursachen, die offensichtlich nicht erforderlich sind. Bei einer eigenen Beauftragung sollten sich Mieter daher immer auf die notwendigsten Reparaturen beschränken.

Für die Dauer des Heizungsausfalls hat ein Mieter zudem das Recht, einen Teil der Miete einzubehalten. Wie hoch die Kürzung ausfallen darf, hängt davon ab, wie schwerwiegend der Mangel ist. Auch hier spielt also wieder die Jahreszeit beziehungsweise die Außentemperatur eine Rolle.

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