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Mieter | So ungerecht ist die Wasserabrechnung


Mieter
So ungerecht ist die Wasserabrechnung

Von dpa-tmn
06.10.2014Lesedauer: 3 Min.
Um den Wasserverbrauch gibt es häufig Streit.Vergrößern des BildesUm den Wasserverbrauch gibt es häufig Streit. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-bilder)
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Wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, ist Ärger vorprogrammiert. Den meisten Mietern scheint die Abrechnung zu hoch – oft sogar zu recht. Laut Deutschem Mieterbund ist jede zweite Abrechnung fehlerhaft. Aber selbst wenn alles korrekt umgelegt und ausgerechnet wurde, empfinden viele die Berechnungen als ungerecht. Ein häufiger Streitpunkt ist der Wasserverbrauch, der in den meisten Nebenkostenabrechnungen nicht nach tatsächlichem Verbrauch berechnet wird, sondern anhand der Quadratmeter oder der Personenzahl. Wann man sich wehren kann und wie es sich verhält mit der Wasserabrechnung.

Wenn man schon wegen steigender Energie- und Wasserpreise bei den Nebenkosten immer öfter draufzahlen muss, soll es dabei wenigstens gerecht zugehen. Da in vielen Mietshäusern keine separaten Wasserzähler für jede Wohnung angebracht sind, müssen die Kosten anders umgelegt werden. Das sorgt immer wieder für Unmut zwischen Mietern, ihren Nachbarn und dem Vermieter. "Warum zum Beispiel muss die vierköpfige Familie aus der Wohnung nebenan nicht mehr für ihren Wasserverbrauch zahlen als der alleinstehende Nachbar?", gibt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) ein Beispiel. Schließlich sind die Wasserkosten ein durchaus beachtlicher Posten der Betriebskostenabrechnung. "Deshalb reagieren viele an dieser Stelle sensibel." Dabei sind die Regeln eigentlich klar.

Welche Rechtsgrundlage gilt bei Wasserkosten?

Laut der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählen die Wasserkosten zu den umlegbaren Betriebskosten. Dazu gehören laut Mieterbund neben dem reinen Wassergeld auch Aufwände für eine Wasseruhr und unter Umständen für eine Wasseraufbereitungsanlage. Gezahlt werden muss außerdem für das Abwasser, das direkt an den Wasserverbrauch gekoppelt ist. So geht der Wasserverbrauch gleich doppelt in die Abrechnung ein. Neben den städtischen Kanalgebühren können bei der Entwässerung auch die Kosten für eine private Anlage beziehungsweise für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube fallen. Von der Gemeinde per Abgabenbescheid geregelte Kosten wie Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser sind ebenfalls umlegbar.

Wie werden die Kosten umgelegt?

Bei der Berechnung der Wasserkosten haben Vermieter in der Regel die Wahl: Entweder die Abrechnung erfolgt nach der Wohnfläche oder der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. "Das wird meist im Mietvertrag festgelegt", erklärt Ropertz. "An diese Vereinbarung ist der Vermieter gebunden." Finden sich keine Angaben zum Verteilerschlüssel im Mietvertrag, muss die Wohnfläche als Maßstab genommen werden. "Wenn Sie alleine in einer großen Wohnung wohnen, kann Ihnen das schon ungerecht erscheinen."

Muss es einen Wasserzähler geben?

Ein Wasserzähler für jede Wohnung ist bislang nicht bundesweit vorgeschrieben. Das ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. "Nur in einigen Ländern sind Wasserzähler für Neubauten vorgeschrieben", erklärt Inka-Marie Strom vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Dazu zählen etwa Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie ab dem 1. Januar 2015 Schleswig-Holstein. Ist kein Zähler vorhanden, ermittelt der Versorger den Gesamtverbrauch.

Sind Zähler in einem Haus vorhanden, müssen diese geeicht werden. Das muss alle sechs Jahre neu geschehen. "Die Kosten für die Eichung können umgelegt werden", sagt Storm. Nach Ablauf der Frist dürfen die Geräte nicht mehr für die Abrechnung der Betriebskosten eingesetzt werden. Der Vorteil von Zählern: Hier kann der Verbrauch klar erkannt werden. "Gäbe es mehr Wasserzähler, gäbe es weniger Streit", ist die Mietrechtexpertin überzeugt.

Was gilt bei Warmwasserkosten?

Warmwasserkosten zählen zu den Heizkosten. Das heißt: "Sie müssen in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden", erklärt Ulrich Ropertz. Voraussetzung ist, dass eine zentrale Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt. Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen.

Das gilt im Prinzip auch, wenn es keine Zähler für den Warmwasserverbrauch gibt. "Diese Geräte sind seit dem 1. Januar 2014 in der Regel Pflicht", erklärt Inka-Marie Storm. Allerdings können Vermieter unter Umständen Ausnahmeregelungen geltend machen, zum Beispiel wenn ein Einbau der Zähler mit sehr hohem Kostenaufwand verbunden wäre. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an.

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