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BGH-Urteil zu Kündigungen von Verträgen: Was Bausparer jetzt tun sollten


Was Bausparer jetzt tun sollten

spiegel-online, Von Florian Diekmann

21.02.2017Lesedauer: 3 Min.
Entsetzen bei den Bausparern, Jubel bei den Bausparerkassen: Der BGH hat entschieden, dass die Institute alte Verträge einseitig kündigen dürfen.Vergrößern des BildesEntsetzen bei den Bausparern, Jubel bei den Bausparerkassen: Der BGH hat entschieden, dass die Institute alte Verträge einseitig kündigen dürfen. (Quelle: dpa-bilder)
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Bausparkassen haben alte, hochverzinste Verträge zu Recht gekündigt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Die Institute können mit ihrer Praxis fortfahren. Was Kunden nun wissen sollten.

Entsetzen bei den Bausparern, Jubel bei den Bausparerkassen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Institute unter bestimmten Umständen alte, hoch verzinste Verträge einseitig kündigen dürfen. Das Urteil ist eine Genugtuung für die Bausparkassen. Sie haben in den vergangenen Jahren Zehntausende solcher Kündigungen ausgesprochen.

Für Bausparer mit solch attraktiven Altverträgen ist das Urteil hingegen eine Enttäuschung. Gut möglich, dass ihre Bausparkasse ihnen nun ebenfalls kündigt. Doch nicht immer ist klar, ob die Institute damit im Recht sind - schließlich betrifft das BGH-Urteil nur eine spezielle Konstellation.

Was sollten Verbraucher also tun, wenn ihre Bausparkasse nun kündigt?

Einen pauschalen Ratschlag für alle Betroffenen gibt es nicht, sagen Verbraucherschützer wie Alexander Krolzik, der bei der Hamburger Verbraucherzentrale Experte für Baufinanzierung ist.

1. Fallkonstellation prüfen

Ob eine Bausparkasse zu Recht gekündigt hat oder nicht, hängt von einigen Faktoren ab. Auch die aktuelle höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich nur auf eine spezielle Konstellation.

Entscheidend sind vor allem:

  • Ist der Vertrag bereits zuteilungsreif?
  • Wenn ja, seit wann ist der Vertrag zuteilungsreif?
  • Ist die Bausparsumme bereits vollständig angespart?

Abhängig von diesen und weiteren Faktoren gibt es sieben denkbare Fallkonstellationen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat diese in einer Broschüre übersichtlich dargestellt. Sie kann für fünf Euro als PDF-Datei heruntergeladen werden. In ihr wird zudem abhängig von der jeweiligen Konstellation das empfohlene weitere Vorgehen beschrieben. Zudem finden sich dort weitere Ratschläge, wie Bausparer verhindern können, dass eine künftige Kündigung zulässig ist.

Die Rechtslage ist nur in einigen Konstellationen eindeutig:

  • Ist ein Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif, darf die Bausparkasse ihn nicht kündigen.
  • Ist ein Bausparvertrag seit weniger als zehn Jahren zuteilungsreif und die Bausparsumme ist noch nicht vollständig angespart, darf die Bausparkasse ihn nicht kündigen.
  • Ist ein Bausparvertrag zuteilungsreif und die volle Bausparsumme wurde bereits allein durch die Einzahlungen erreicht, darf die Bausparkasse ihn kündigen.

2. Schriftlich Widerspruch einlegen

Bei einigen Fallkonstellationen ist es sinnvoll, der Kündigung schriftlich zu widersprechen. Das trifft nicht nur auf die Fälle zu, in denen die Bausparkasse eindeutig unzulässig gekündigt hat - die Broschüre der Verbraucherzentrale Hamburg bietet hier eine gute Entscheidungshilfe.

In der Broschüre finden sich zudem verschiedene Musterbriefe, die Verbraucher für den schriftlichen Widerspruch verwenden können.

3. Bei unrechtmäßiger Kündigung: Auszahlung nicht annehmen oder ausgeben

Manchmal zahlen Bausparkassen parallel zur Kündigung das Guthaben bereits aus. Dann dürfen Betroffene, die der Meinung sind, dass zu Unrecht gekündigt wurde, dieses Geld auf keinen Fall ausgeben. Erstens könnte das so ausgelegt werden, dass die Zuteilung angenommen wurde oder seitens des Sparers gekündigt wurde. Zweitens muss der Sparer das Geld ja wieder in den Vertrag einzahlen, wenn sich die Kündigung als unrechtmäßig herausstellt und sie rückabgewickelt wird - das geht aber nur, wenn das Geld noch da ist.

Überweist die Bausparkasse das Geld nicht einfach auf das Bankkonto, sondern schickt einen Scheck, sollten Sparer diesen Scheck keinesfalls annehmen oder einlösen, rät die Verbraucherzentrale Hamburg. Stattdessen sollte der Scheck mit einem Hinweis auf den eingelegten Widerspruch an die Bausparkasse zurückgeschickt werden.

4. Bei Unklarheit: Beratung in der Verbraucherzentrale oder beim Fachanwalt

Bei einigen Fallkonstellationen lässt sich auch mit der Broschüre der Verbraucherzentrale Hamburg nicht auf die Schnelle entscheiden, ob die Kündigung zulässig war oder nicht. Es kommt dann auf die allgemeinen Bausparbedingungen der jeweiligen Bausparkasse und die Formulierungen im Kündigungsschreiben an. Diese können Betroffene von den Experten der Verbraucherzentralen überprüfen lassen.

Meistens bieten diese sowohl eine telefonische als auch eine persönliche Beratung an. Beide sind jedoch kostenpflichtig. Die Verbraucherzentrale Hamburg berät zum Beispiel telefonisch (Montag bis Donnerstag, jeweils 10 bis 18 Uhr) unter der 0900 - 17 75 442 für 1,80 Euro pro Minute (bei Anrufen vom Festnetz).

Noch teurer ist es, wenn man direkt zu einem Fachanwalt geht. Das lohnt sich nur bei sehr hohen Streitbeträgen.

5 . Ombudsleute einschalten

Erscheint die Kündigung als unzulässig, können sich Betroffene auch an die Ombudsleute der Bausparkassen wenden. Diese schlichten kostenlos, die Bausparkassen müssen sich daran halten.

6. Kündigungen vorbeugen

Manche Kündigungen von Bausparverträgen sind eindeutig zulässig - etwa wenn bereits die volle Bausparsumme allein durch die Einzahlungen erreicht wurde. Oft können Sparer jedoch eine solche Konstellation vermeiden, sie geben den Bausparkassen dann keine Grundlage für eine Kündigung.

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