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Hohe Bußgelder: Bei alten Kaminöfen Grenzwerte prüfen


Bis zu 50.000 Euro Bußgeld
Bei alten Kaminöfen Grenzwerte prüfen

Von dpa
Aktualisiert am 23.07.2019Lesedauer: 2 Min.
Ein Mann zündet den Kamin an: Ältere Öfen stoßen vergleichsweise viele Emissionen aus. Sie werden daher seit Jahren schrittweise neuen Grenzwerten unterworfen.Vergrößern des BildesEin Mann zündet den Kamin an: Ältere Öfen stoßen vergleichsweise viele Emissionen aus. Sie werden daher seit Jahren schrittweise neuen Grenzwerten unterworfen. (Quelle: Hilke Segbers/dpa)
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Auch Kaminöfen können für eine hohe Feinstaubbelastung sorgen – und das in den Wohnräumen. Was sollten Kaminbesitzer beachten, um ihr Gesundheitsrisiko zu verringern?

Wer zwischen 1985 bis 1994 einen Ofen im Haus installiert hat, muss sich bald um einen Nachweis zu den Grenzwerten seiner Anlage bemühen. Hält sie die aktuellen Grenzwerte nicht ein, muss sie bis Ende 2020 stillgelegt und ausgetauscht oder mit Staubfiltern nachgerüstet werden.

Betroffen sind Heizungsanlagen, die mit Festbrennstoffen wie Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle befüllt werden und vor 1995 zugelassen wurden. Laut dem Bundesverband hatten 2017 zehn Prozent dieser sogenannten Einzelraumfeuerungsanlagen das entsprechende Alter und könnten von einer Modernisierung betroffen sein. Darauf weist der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks hin.

Bußgelder von bis zu 50.000 Euro

Der Grenzwert für Feinstaub liegt für sie ab 2021 bei 150 Milligramm pro Kubikmeter, für Kohlenmonoxid bei vier Gramm pro Kubikmeter. Wird dies überschritten, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Hintergrund ist eine Regelung in der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Vor allem alte Öfen verursachen viele Emissionen. Um diese zu verringern, greift der Gesetzgeber ein: Seit 2010 werden schrittweise Ofengenerationen den gesetzlichen Regelungen unterworfen. Schon seit Ende 2017 gelten die Grenzwerte für Öfen, die vor 1985 zugelassen wurden.

Für diese Modelle gibt es Ausnahmen

Auch in den kommenden Jahren sind viele weitere Modelle betroffen: Für Geräte, die seit 1995 gebaut wurden, muss die Regelung bis Ende 2024 umgesetzt werden. Ausnahmen gibt es für:

  • Grundöfen
  • Kochherde
  • Backöfen
  • Badeöfen
  • offene Kamine, die nur gelegentlich benutzt werden,
  • Öfen, die vor 1950 gebaut wurden.

Die Maßnahmen lohnen sich, teilt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks mit und verweist auf eine Auswertung des Umweltbundesamtes. Die Feinstaubemissionen von Holzfeuerungen haben sich seit 2010 deutlich verringert.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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