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Altbau-Sanierung: Kostenschätzung von Architekt ist keine Festpreisgarantie


Altbau-Sanierung
Kostenschätzung von Architekt ist keine Festpreisgarantie

Von dpa
05.10.2018Lesedauer: 1 Min.
Schätzt ein Architekt die Kosten für eine Altbausanierung, kann es am Ende durchaus teurer werden.Vergrößern des BildesSchätzt ein Architekt die Kosten für eine Altbausanierung, kann es am Ende durchaus teurer werden. Wird der Toleranzrahmen nicht überschritten, erhalten Bauherren aber keinen Schadensersatz. (Quelle: Rolf Rick./dpa)
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Schleswig (dpa/tmn) - Macht ein Architekt bei der Schätzung von Grobkosten einen Fehler, können Bauherren Anspruch auf Schadenersatz haben. Allerdings steht dem Architekten bei der Berechnung ein gewisser Spielraum zu.

Wenn zwischen beiden Seiten kein klarer Ausbaustandard vereinbart wurde oder der Architekt bei der Schätzung den zulässigen Toleranzrahmen eingehalten hat, tragen Bauherren die vollen Kosten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig hervor (Az.: 7 U 48/16), auf das die Neue Juristische Wochenzeitschrift (41/18) hinweist.

In dem Fall hatte ein Architekt die Kosten zur Sanierung eines Altbaus nach mehreren Besichtigungen auf etwas weniger als 100.000 Euro geschätzt. Das stellte sich aber als zu knapp bemessen heraus. Die Bauherren forderten Schadenersatz vom Architekten.

Ohne Erfolg. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass es im Architektenvertrag keine Bestimmungen zum Ausbaustandard gibt. Also zog es zur Bewertung einen Mindeststandard für ordnungsgemäßes Wohnen heran. Auf dieser Basis erstellte ein Gutachter eine Kostenschätzung und kam auf rund 110.000 Euro - etwa mehr als 10.000 Euro über der Schätzung des Architekten.

Das liege im Toleranzrahmen für Grobkostenschätzungen, so das Gericht. Der lasse sich zwar nicht generell festlegen, dürfte hier aber bei 30 bis 40 Prozent liegen.

Eine Kostenschätzung in einem solch frühen Stadium bei einem Altbau sei keine Festpreisgarantie, hält das Gericht fest.

Das Risiko, dass Baukosten höher ausfallen können, liegt im Wesen einer Schätzung. Es könne grundsätzlich nicht vom Bauherrn auf den Architekten abgewälzt werden. Anders sieht es bei einer sogenannten Bausummengarantie aus. Die hatte der Architekt aber nicht gegeben.

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