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UrteilArbeitnehmer dürfen nicht schon bei laufender Kündigungsfrist vom Arbeitsplatz verbannt werden


Urteil zu Freistellung
Arbeitgeber darf Angestellten nach Kündigung nicht einfach verbannen

Von t-online
Aktualisiert am 20.08.2013Lesedauer: 2 Min.
Urteil: Arbeitnehmer müssen nicht sofort den Arbeitsplatz nach der Kündigung räumen.Vergrößern des BildesUrteil: Arbeitnehmer müssen nicht sofort den Arbeitsplatz nach der Kündigung räumen (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Liegt eine Kündigung auf dem Tisch, so stellt mancher Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit frei. Eine derartige Freistellung dürfte einigen Arbeitnehmern nichts ausmachen, fließt das Geld doch weiter auf das Konto. Doch was ist, wenn der ungeliebte Angestellte bleiben will?

Erst in diesem Jahr hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber, die ihrem Angestellten kündigen, diesen nicht ohne Grund schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Arbeitsplatz verbannen darf (Az.: 18 SaGa 175/13).

Arbeitgeber beruft sich auf Klausel

In dem konkreten Fall wurde einem 25 jährigen Bankangestellten im Dezember 2012 zum 31. Juli 2013 betriebsbedingt gekündigt. Der Mann sollte zwar noch sein volles Gehalt bekommen, jedoch umgehend seinen Arbeitsplatz räumen. Die Bank berief sich dabei laut Urteil auf eine Klausel in seinem Arbeitsvertrag: "Das Unternehmen ist berechtigt, Sie jederzeit unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Kündigungsfrist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses."

Verstoß gegen Gebot von Treu und Glauben

Der Kläger wollte diese Aufforderung jedoch nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Er argumentierte, dass die Klausel des Arbeitsvertrages gegen das Gebot von Treu und Glauben gemäß § 307 Absatz 1 BGB verstoße, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Demnach heißt es in dem Urteil, dass die Tätigkeit nicht weggefallen sei und die Aufgaben noch vorhanden. Das Gericht gab ihm Recht.

Urteils-Begründung

In der Begründung heißt es: "Ein Recht zu einer einseitigen Freistellung kann nur bestehen, wenn eine Weiterarbeit schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen würde", und das war hier nicht der Fall. Zudem heißt es weiter, dass die Klausel den Kläger unangemessen benachteiligt habe. Im Übrigen verkehre eine Klausel, die ohne weitere Vorbedingungen den Arbeitgeber für die Kündigungsfrist zur Freistellung des Arbeitnehmers berechtigt, das "Verhältnis von Regel- und Ausnahmefall", so das Gericht.

Ebenso widersprachen die Richter dem Argument des Arbeitgebers, der Kläger hätte sich nach Erhalt der Kündigung illoyal verhalten können. "Würde der Umstand einer Kündigung genügen, um bei jedem Arbeitnehmer illoyales Verhalten annehmen zu dürfen, wäre in jedem Fall einer Kündigung, sei es arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitig, generell eine Suspendierung gerechtfertigt“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

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