t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesArbeitsmarkt

Unbefristeter Arbeitsvertrag: Wirtschaftliche Sicherheit im Job


Arbeitsrecht
Unbefristeter Arbeitsvertrag: Das ist zu beachten

rb (TP)

Aktualisiert am 25.04.2014Lesedauer: 2 Min.
Nachrichten
Wir sind t-online

Mehr als 150 Journalistinnen und Journalisten berichten rund um die Uhr für Sie über das Geschehen in Deutschland und der Welt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Jeder Arbeitnehmer wünscht sich, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag ihm Sicherheit im Job bringt. Gute Chancen haben Sie, wenn Sie bereits einen befristeten Arbeitsvertrag haben und Ihr Arbeitgeber die Zusammenarbeit fortsetzen will. Wir erklären Ihnen, warum das so ist.

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann auf einen befristeten Vertrag folgen

Ist ein Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeitspanne befristet, darf er nach dem Ablauf nicht durch einen weiteren befristeten Vertrag verlängert werden. Das regelt in Deutschland das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Anders sieht es aus, wenn die Befristung auf die Fertigstellung eines bestimmten Projekts beschränkt ist.

Achten Sie also darauf, dass eine Befristung in Ihrem Arbeitsvertrag möglichst nicht an einen bestimmten Zweck gebunden wird. Das erhöht Ihre Chancen, dass daraus nach Ablauf der Frist ein unbefristeter Arbeitsvertrag wird.

Unbefristeter Arbeitsvertrag: Hier liegen die formellen Unterschiede

Im Grunde gibt es nur einen wesentlichen Punkt, in dem sich ein unbefristeter Arbeitsvertrag von einem befristeten Vertrag unterscheidet, und zwar die Kündigungsfrist. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag enthält die Kündigungsregeln nach Paragraf 622 BGB. Diese besagt, dass Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von vier Wochen kündigen können.

Will der Arbeitgeber, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag aufgehoben wird, orientiert sich diese nach der Dauer Ihrer Beschäftigung. In den ersten beiden Jahren gilt auch hier die vierwöchige Kündigungsfrist.

Danach staffeln sich die Fristen, mit denen der Arbeitgeber den unbefristeten Arbeitsvertrag kündigen kann, wie folgt:

  • Fünf bis einschließlich sieben Jahre = zwei Monate Kündigungsfrist
  • Acht und neun Jahre = drei Monate Kündigungsfrist
  • Zehn und elf Jahre = vier Monate Kündigungsfrist
  • Zwölf bis einschließlich 14 Jahre = fünf Monate Kündigungsfrist
  • 15 bis einschließlich 19 Jahre = sechs Monate Kündigungsfrist und
  • bei mehr als 20 Jahren Beschäftigungszeit sieben Monate Kündigungsfrist.

Beachten Sie, dass Ihr unbefristeter Arbeitsvertrag abweichende Regelungen der Kündigungsfrist zum Beispiel durch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen enthalten kann.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website