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Kellner müssen Trinkgeld nicht teilen


Beruf & Karriere
Kellner müssen Trinkgeld nicht teilen

t-online, dpa, dpa

Aktualisiert am 07.11.2011Lesedauer: 1 Min.
Das Trinkgeld als Honorarleistung für guten ServiceVergrößern des BildesDas Trinkgeld als Honorarleistung für guten Service (Quelle: dpa-bilder)
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Aufatmen in der Gastronomie: Der Lohn für einen guten Service gehört dem Kellner allein. Sein eingesammeltes Trinkgeld muss er nicht mit den Kollegen teilen, stellte das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz fest.

Kellner klagt für sein Trinkgeld

Hintergrund des Rechtsstreits war der Versuch eines Wirtes, die Aufteilung der Trinkgelder unter dem gesamten Personal zu erzwingen. Dafür sollte jeder Mitarbeiter seine Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse einzahlen. Einer der Angestellten weigerte sich - erhielt er doch durchschnittlich 500 Euro im Monat. Als Strafe durfte er nicht mehr bei den Gästen kassieren. Dagegen setzte er sich zur Wehr.

Trinkgelder als besondere Honorierung

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber eine solche Weisung nicht geben dürfe. Da Service-Kräfte Trinkgelder steuerfrei behalten dürfen, seien sie ein erheblicher Teil des Einkommens. Trinkgelder gehörten arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil die Gäste sie freiwillig als persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage heraus erbrächten. Eine Dienstleistung solle besonders honoriert werden. Daraus folge, dass diese Zuwendungen dem Kläger unmittelbar zustünden.

Landesgericht Rheinland-Pfalz entscheidet

Auf das entsprechende Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wies nun die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin (Az.: 10 Sa 483/10).

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