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Trinkgeld-Urteil: Kellner siegen vor Gericht


Kellner müssen ihr Trinkgeld nicht abgeben

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 02.05.2013Lesedauer: 1 Min.
Kellner sind nicht verpflichtet ihr Trinkgeld abzugebenVergrößern des BildesKellner sind nicht verpflichtet ihr Trinkgeld abzugeben (Quelle: imago/blickwinkel)
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Dass Kellner ihr Trinkgeld mit anderen Kollegen teilen, ist in der Gastronomie fast schon selbstverständlich, jedoch scheinbar kein Muss. Angestellte dürfen ihr Trinkgeld nämlich immer behalten. Sie müssten es nicht an den Chef oder an Kollegen abgeben, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.

Trinkgeld gehört nicht zum Arbeitslohn

Vor allem in der Gastronomie sei es üblich, dass der Chef das Trinkgeld seiner Kellner einsammelt, um es später an alle Angestellten zu verteilen. Das Argument sei meist, dass Köche oder andere Mitarbeiter ohne direkten Kundenkontakt keine Chance auf Trinkgeld hätten, erklärt Oberthür. Chef oder Kollegen dürften aber von niemandem verlangen, dass er sein Trinkgeld abgibt. "Denn Trinkgeld ist nicht Teil des Arbeitslohns."

Kellner klagte gegen Abgabe-Regelung

Die Rechtslage sei eindeutig, erläutert die Anwältin. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied bereits 2010 in einem Fall, in dem ein Kellner sein Trinkgeld von monatlich rund 500 Euro an den Chef abgeben musste (Az.: 10 Sa 483/10). Der Chef verteilte es unter dem gesamten Personal.

Das Gericht gab dem Kellner Recht, weil das Trinkgeld "als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage freiwillig von Dritten erbracht" werde, heißt es in der Urteilsbegründung.

Zwischen Trinkgeldgeber und -nehmer habe sich in gewisser Weise eine persönliche Beziehung gebildet, in der der Gast die Leistung des Kellners anerkennt, nicht aber etwa die des Kochs.

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