Arbeitsrecht Abfindung bekommen – muss ich das dem Arbeitsamt melden?

Steht ein Aufhebungsvertrag nebst Abfindung im Raum, sollten Sie bedacht handeln. Was Sie mit Blick aufs Arbeitsamt wissen sollten.
Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, kann der Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung zahlen. Die Abfindung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen. Doch wie genau wirkt sich die Leistung aus und welche Nachteile können entstehen?
Muss man die Abfindung dem Arbeitsamt melden?
Ja, Sie sollten die Agentur für Arbeit über die Abfindung in Kenntnis setzen. Das ist Teil der "allgemeinen Mitwirkungspflicht" bei Bezug von Arbeitslosengeld I. Andernfalls riskieren Sie Sanktionen oder Rückforderungen der Behörde. Zudem hat die Zahlung direkte Auswirkungen auf den Leistungsanspruch; womöglich führt sie zu einer Sperrzeit.
Auch eine sogenannte "verdeckte Abfindung" in Form einer Lohnerhöhung müssen Sie melden.
Wie und wann beeinflusst eine Abfindung das Arbeitslosengeld?
Eine Entlassungsentschädigung wird nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise angerechnet. Wie groß dieser Anteil ist, hängt vom Alter des Arbeitnehmers beim Ende des Arbeitsverhältnisses sowie von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Er liegt zwischen mindestens 25 und höchstens 60 Prozent des Bruttobetrags.
Problematisch wird es, wenn man durch einen Aufhebungsvertrag früher aus dem Job ausscheidet, als es die Kündigungsfrist vorsieht. In diesem Fall ruht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Lesen Sie auch: Abfindung: Nach wie viel Zeit im Job bekommt man sie?
- Abschied gegen Geld: Goldener Handschlag: Was Sie zur Abfindung wissen müssen
Wie wird der Ruhenszeitraum berechnet?
Der Ruhenszeitraum wird nach § 158 SGB III berechnet und richtet sich nach der Höhe der Abfindung sowie der ordentlichen Kündigungsfrist. Er beginnt direkt nach Beschäftigungsende, kann aber kürzer ausfallen, wenn der zu berücksichtigende Teil der Abfindung niedriger ist als das Gehalt, das man während der regulären Kündigungsfrist erhalten hätte.
Während der Ruhenszeit zahlt die Agentur für Arbeit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Sie müssen sich also aktiv selbst darum kümmern und der Krankenkasse zahlreiche Belege vorlegen.
Für die Rentenversicherung wird der Zeitraum als sogenannte Anrechnungszeit gemeldet – vorausgesetzt, man stellt rechtzeitig einen Leistungsantrag. Wichtig: Eine automatische Meldung gibt es nicht.
Welche Meldefristen gelten?
Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, muss sich mindestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag, müssen Sie das Arbeitsamt innerhalb von drei Tagen informieren.
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Versäumen Sie die Frist, kann die Behörde Sie beim Arbeitslosengeld sperren (§ 159 SGB III). Die Abfindung können Sie melden, wenn Sie auch Ihr Arbeitslosengeld beantragen. Dabei gilt: Die Meldung als arbeitssuchend ersetzt nicht die Meldung als arbeitslos.
Ist der Arbeitsvertrag beendet und keine neue Arbeitsstelle gefunden, muss man sich zusätzlich arbeitslos melden, um Arbeitslosengeld beantragen zu können.
- arbeitsagentur.de: "Kündigung, Abfindung, Freistellung"
- arbeitsagentur.de: "Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer"
- arbeitsagentur.de: "Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 158 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung"
- verdi.de: "Was muss ich beachten, wenn ich eine Abfindung bekomme und gleichzeitig Arbeitslosengeld beantrage?"
- finanztip.de: "Volles Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag"
- gesetze-im-internet.de: "Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung"
- gesetze-im-internet.de: "Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 159 Ruhen bei Sperrzeit"
