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Erbe in kinderloser Ehe: Diese Verwandten haben Ansprüche


Gut zu wissen
Ehe ohne Kinder: Diese Verwandten haben Anspruch aufs Erbe

Von dpa
Aktualisiert am 05.11.2025Lesedauer: 2 Min.
Glückliches Ehepaar: Gibt es weder Testament noch Kinder erbt der Partner nicht automatisch alles.Vergrößern des Bildes
Glückliches Ehepaar: Gibt es weder Testament noch Kinder, erbt der Partner nicht automatisch alles. (Quelle: skynesher/getty-images-bilder)
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Wer in einer kinderlosen Ehe lebt, ist ohne Testament selten Alleinerbe. Mindestens ein Viertel geht nicht an Witwe oder Witwer. Diese Dinge sollten Sie regeln.

Nichten, Neffen, Eltern, Großeltern, Geschwister – sie alle haben unter Umständen ein Anrecht auf das Erbe, wenn einer der Partner in einer kinderlosen Ehe stirbt. Ohne eine entsprechende Regelung im Testament oder Erbvertrag wird der hinterbliebene Partner nur Alleinerbe, wenn keine der genannten Verwandten des Verstorbenen mehr leben.

So viel steht der Familie zu

Lebte das kinderlose Paar in einer Zugewinngemeinschaft, so die Westfälische Notarkammer, erhält der länger Lebende drei Viertel des Erbes, die Verwandten des Verstorbenen ein Viertel. Hat das Paar in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, hat die Familie des Verstorbenen Anspruch auf die Hälfte.

Paare sollten überlegen, ob das in ihrem Interesse ist, rät die Notarkammer. Denn es kann schnell zu schwierigen Konstellationen kommen. Ein Beispiel: Besaßen beide Partner gemeinsam ein Haus, würden die Verwandten des Verstorbenen im Todesfall Miteigentümer werden. Dann könnten sie über die weitere Nutzung mitbestimmen oder sogar fordern, ausbezahlt zu werden.

Vorsorge lohnt sich auch für Paare mit Kinderwunsch

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Partner bestimmen, was nach ihrem Tod mit dem Besitz passiert. Sie könnten sich zum Beispiel gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

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Der Pflichtteilsanspruch der Eltern des Verstorbenen bleibt davon allerdings unberührt. Diese können aber in einem notariell beurkundeten Vertrag auf ihr Erbe verzichten. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Vorsorge lohnt sich übrigens auch für Paare, die sich noch Kinder wünschen. Sie können in ihrer Verfügung auch vorsorglich noch ungeborene Nachfahren als Schlusserben eintragen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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