Stiefkindadoption muss auch für unverheiratete Paare möglich sein
Die bisherige Regelung, wonach die Adoption von Stiefkindern nur mit Trauschein möglich ist, ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt.
Der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindadoption ist verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem veröffentlichten Urteil entschied, muss die Adoption der Kinder des Partners auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein. Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf das Kindeswohl. Für eine Neuregelung hat der Gesetzgeber Zeit bis Ende März 2020.
Mutter klagte sich durch alle Instanzen
Damit gab das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde einer Mutter und ihrer beiden Kinder statt. Der leibliche Vater war 2006 gestorben. 2007 ging die Mutter eine neue Beziehung ein, ohne allerdings erneut zu heiraten. Dennoch wollten sie und ihr neuer Partner erreichen, dass die Kinder "die Stellung gemeinschaftlicher Kinder" bekommen, dass also der neue Partner rechtlicher Vater wird.
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Die Klage hiergegen scheiterte durch alle Instanzen, weil nach bisherigem Recht die Stiefkindadoption Ehepaaren vorbehalten ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass adoptierende Eltern in einer stabilen Beziehung leben. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Kinder aber keinen Einfluss auf die Heirat ihrer faktischen Eltern haben. Daher müsse die Stiefkindadoption auch in stabilen nichtehelichen Partnerschaften möglich sein.
- Nachrichtenagentur AFP