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Auch für Herbstlaub gilt Räumpflicht


Auch für Herbstlaub gilt Räumpflicht

dpa, Simone A. Mayer

Aktualisiert am 26.10.2017Lesedauer: 1 Min.
Nasses Laub auf den Straßen kann eine Unfallgefahr sein.
Nasses Laub auf den Straßen kann eine Unfallgefahr sein. (Quelle: HaraldBiebel/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Bunt gefärbte Laubbäume vertreiben so manche trübe Stimmung im Herbst. Einen Nachteil hat das Ganze trotzdem: Die Blätter bedecken Gärten, Terrassen und Wege und sorgen gemeinsam mit Herbstschauern für Rutschgefahr. Wer muss das Laub entsorgen?

Nasses Laub auf den Straßen kann eine Unfallgefahr sein. Daher gilt hier eine Räumpflicht, die die Städte und Gemeinden in der Regel den Besitzern der anliegenden Häusern übertragen, erläutert die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher in Heilbronn. Die Anwohner sind folglich dazu verpflichtet, die Gehwege entlang ihrer Grundstücke so vom herabfallenden Laub zu befreien, dass keine Unfallgefahr besteht. Sonst haften sie.

Diese Pflicht können Eigentümer auch auf ihre Mieter übertragen. Das muss im Mietvertrag entsprechend vereinbart werden.

Laubsauger meiden

Auf Laubbläser und Laubsammler sollten Sie verzichten, da nützliche Kleintiere darin getötet werden können. Außerdem sind die Geräte oftmals schwer und laut. Zur Info: In Wohngebieten dürfen laute Geräte wie Laubbläser und Laubsammler ausschließlich werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr verwendet werden. Dies regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bundesrechtlich, um Anwohner vor Ruhestörung zu schützen.

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