Starkregenvorsorge: Diese Pflichten haben Wohngrundbesitzer
Die Kommune müsse dafür sorgen, dass anfallendes Regenwasser ordnungsgemäß abfließen kann – dieser Meinung waren zumindest die Eigentümer eines bebauten Wohngrundstückes. Was sagt ein Gericht dazu?
Eigentümer eines Wohngrundstücks müssen selbst dafür sorgen, dass ihr Hab und Gut gegen abfließendes Regenwasser aus angrenzenden Außenbereichen geschützt ist. Sie seien zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen verpflichtet, teilt das Verwaltungsgericht Mainz mit. Diese könnten nicht grundsätzlich von der Gemeinde eingefordert werden. Das entsprechende Urteil fiel bereits am 20. März.
Die Eigentümer eines bebauten Wohngrundstücks in einem Bebauungsplangebiet hatten laut Gericht gegen ihre Kommune geklagt. Sie wollten erreichen, dass die Kommune verschiedene Festsetzungen in dem Plan wie Bewachsungen auch umsetzt. Denn ihre eigene Mauer am Grundstück schütze nicht vor einer Überschwemmung.
Zu wenig Grünflächen vorhanden
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Begründung hieß es unter anderem: Die meisten von den Eigentümern eingeforderten Maßnahmen dienten überhaupt nicht dem Überflutungsschutz. Vielmehr sollten öffentliche Grünflächen entstehen – als Ausgleich zum Eingriff in die Natur durch den Bebauungsplan.
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Auch könne von der Gemeinde nicht grundsätzlich der Schutz vor abfließendem Wasser aus Außenbereichen eingeklagt werden, wenn das Grundstück wegen seiner Lage schon in der Vergangenheit davon betroffen war. Die Kläger hätten trotz mehrfachen Starkregens in den vergangenen Jahren nicht plausibel nachgewiesen, dass ihre Mauer tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen wurde.
- Nachrichtenagentur dpa