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Gasheizung tauschen: Fristen für Einfamilienhäuser im Heizungsgesetz


Was Hauseigentümer wissen sollten
Gasheizung tauschen: Fristen für Einfamilienhäuser im Heizungsgesetz


09.10.2025Lesedauer: 5 Min.
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In Häusern stehen noch Millionen von Gasheizungen. (Quelle: Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa/dpa-bilder)
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Das sogenannte Heizungsgesetz betrifft vor allem Hausbesitzer mit einer klassischen Gasheizung. Welche Fristen für den Tausch gelten, welche Übergangsregeln bestehen und wie Sie die Austauschkosten senken können.

In Deutschland wird die Mehrheit der Wohngebäude noch mit Gas beheizt. Besonders in Einfamilienhäusern ist die Gasheizung ein beliebtes System, um das gesamte Gebäude mit Wärme und Warmwasser zu versorgen. Für viele Eigenheimbesitzer war und ist sie eine seit Jahrzehnten eine günstige und unkomplizierte Heizung, deren Zeit nun zu Ende ist.

Denn die Gesetzeslage hat sich verändert: Laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich "Heizungsgesetz" genannt, müssen Heizungen künftig auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Spätestens 2045 ist mit dem Heizsystem dann endgültig Schluss. Für Hauseigentümer mit Gasheizung bedeutet das, sie müssen die Technik ersetzen. Wie lange sie dafür Zeit haben und welche Möglichkeiten es gibt, entscheidet dabei auch die Kommune durch ihre Wärmeplanung.

Was ist eine Gasheizung?

In Einfamilienhäusern ist die Gaszentralheizung üblicherweise im Keller installiert. Sie erzeugt Wärme für Heizkörper und Warmwasser, indem sie Gas im Heizkessel entzündet und im Gasbrenner verbrennt. Es gibt verschiedene Gasheizungen (Gas-Brennwertkessel, Hybridheizung, H2-ready-Geräte), die sich in ihrer Effizienz und Bauart unterscheiden. Doch alle nutzen Erdgas und verursachen CO2-Emissionen. Damit belasten sie nicht nur den Geldbeutel – Erdgas und die für die CO2-Emissionen anfallenden Abgaben steigen – sie belasten auch die Umwelt.

Hintergrund: Das "Heizungsgesetz" im GEG

Das GEG sieht vor, dass Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen (Gasheizung, Ölheizung) betrieben werden, spätestens 2045 endgültig verboten sind. In Neubauten greift das Verbot schon eher: Seit dem 1. Januar 2024 dürfen hier nur noch Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einsetzen. Dazu zählen:

  • Wärmepumpen
  • Pellet- oder Holzheizungen
  • Solarthermieanlagen

Auch der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz ist möglich.

Für bestehende Einfamilienhäuser, also Bestandsgebäude gelten Übergangsfristen. Sie orientieren sich nach der kommunalen Wärmeplanung. Dabei handelt es sich um den Plan einer Kommune oder Gemeinde, wie die örtliche Wärmeversorgung künftig aussehen soll. Also ob beispielsweise die Gebäude und Bewohner durch Nah- oder Fernwärme, Quartierslösungen oder individuelle Technologien mit klimafreundlicher Energie versorgt werden.

Diese kommunale Wärmeplanung muss in

  • Großstädte (über 100.000 Einwohner) bis zum 30. Juni 2026

und in

  • kleinere Kommunen (unter 100.000 Einwohner) bis zum 30. Juni 2028

Sobald der Plan vorliegt, dürfen im jeweiligen Gebiet keine reinen Gasheizungen mehr neu installiert werden. Das kann dann auch schon vor dem Ablauf der offiziellen Frist der Fall sein.

Das bedeutet die Frist für Eigentümer

Für Besitzer eines Einfamilienhauses heißt das: Früher oder später muss die Gasheizung ausgetauscht werden. Ist die alte Anlage irreparabel, können Eigentümer sie noch für maximal fünf Jahre durch eine neue fossile Heizung ersetzen – egal ob es sich um einen normalen Gas-Brennwertkessel oder ein H2-ready-Gerät handelt. Läuft die kommunale Wärmeplanung auf einen Fernwärmeanschluss hinaus, dürfen vorhandene Gasheizungen übergangsweise bis zu zehn Jahre weiterbetrieben werden. Voraussetzung: Es existiert ein Wärmelieferungsvertrag mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien (EE, 65-Prozent-EE-Regel).

Die wichtigsten Fristen im Überblick

Seit 2024: In Neubauten sind reine Öl- oder Gasheizungen verboten.
Ab Juni 2026: In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern greift die Wärmeplanung. Neue Gasheizungen im Bestand sind dort nicht mehr erlaubt.
Ab Juni 2028: Das Gleiche gilt für kleinere Kommunen.
2045: Endgültiges Aus für fossile Heizungen.

Ausnahmefälle: Wann noch eine Gasheizung erlaubt ist

Doch auch, wenn die Fristen für die kommunale Wärmeplanung abgelaufen sind, sieht das Heizungsgesetz großzügige Übergangsfristen vor.

Defekte Heizung

Fällt die alte Gasheizung irreparabel aus (Heizungshavarie), darf noch einmal für maximal fünf Jahre eine gebrauchte oder gemietete Gasheizung eingebaut werden.

Wärmenetz geplant

Wenn die Kommune ein Wärmenetz vorsieht, das aber noch nicht fertiggestellt ist, dürfen Eigentümer ihre alte Gasheizung bis zu zehn Jahre weiter betreiben. Dann muss jedoch ein entsprechender Wärmeliefervertrag vorliegt. Das heißt, dass der Brennstoff schrittweise an die 65-Prozent-Vorgabe angepasst werden muss. So muss der Anteil von Biomasse oder Wasserstoff im Brennstoff für die Gasheizung ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 203 mindestens 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent betragen.

H2-ready-Heizungen

Gasheizungen, die perspektivisch mit Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden können, bleiben unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Viele Experten sehen H2-ready-Heizungen jedoch als nicht zukunftssicher an. Die Produktionskosten für (grünen) Wasserstoff sind hoch und die Infrastruktur ist aktuell noch unsicher.

Welche Alternativen zur Gasheizung gibt es für Einfamilienhäuser?

Wer seine Gasheizung tauschen muss, sollte sich fragen, ob er künftig abhängig von einem Anbieter sein möchte und wie die baulichen Gegebenheiten vor Ort sind:

Zu den vergleichsweise unabhängigen Lösungen zählen:

  • Wärmepumpe (Luft-Wasser, Erdsonde oder Grundwasser)
  • Pellet- oder Holzheizung (Biomasse)
  • Solarthermieanlage in Kombination mit Pufferspeicher
  • Zu den eher abhängigen Lösungen (weil Monopolstellung der Anbieter) zählen:
  • Anschluss an das Nahwärmenetz
  • Anschluss an das Fernwärmenetz

Weitere Möglichkeiten, die jedoch nicht ganz unumstritten sind, zählen:

  • Hybridmodelle, bei denen die Gasheizung von Solarthermie oder Wärmepumpe unterstützt wird (nur vorübergehend zulässig, sofern 65-Prozent-Ziel erreicht wird)
  • Stromdirektheizungen nur in gut gedämmten Gebäuden (teilweise bereits lokal eingeschränkt, z. B. Hamburg)
  • Heizungen, die perspektivisch mit Wasserstoff oder Biomethan laufen könnten, sind technisch zwar möglich, laut Experten jedoch unsicher. Sie gehen davon aus, dass der Wasserstoff vor allem für Industrie und Schwerlastverkehr vorgesehen ist. Nicht jedoch für die Wärmeversorgung in Einfamilienhäusern. Trotzdem schreibt das GEG vor, dass ab 2029 Gasheizungen, falls weiterbetrieben, 15 Prozent Biogas nutzen können. Der Anteil steigt schrittweise bis 2045.

Kosten und Förderung für den Heizungstausch im Einfamilienhaus

Wer seine Gasheizung austauscht, muss mit hohen Investitionskosten rechnen. Eine Wärmepumpe kostet mit Installation je nach Bauart und Dämmstandard des Hauses zwischen 25.000 und 40.000 Euro. Ein Pellet- oder eine Holzheizung sind ähnlich teuer. Sie nehmen jedoch mehr Platz ein, da ihr Brennstoff vor Ort gelagert werden muss.

Allerdings hat die Bundesregierung für Eigentümer umfangreiche staatliche Förderprogramme vorgesehen. Die maximale Höhe der Zuschüsse beträgt 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Das entspricht bis zu 21.000 Euro bei einer Investition von 30.000 Euro pro Einfamilienhaus.

Bestandteile der Förderung (Zuschussförderung 458 der KfW)

  • Grundförderung (Basisförderung): 30 Prozent für den Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien (Wärmepumpe, Biomasse-Heizung, Solarthermie).
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 20 Prozent für Eigentümer, die ihre fossile Heizung (Öl, Kohle, Nachtspeicher oder mindestens 20 Jahre alte Gasheizung) gegen eine klimafreundliche Heizung tauschen und die das Haus selbst bewohnen. Dieser Bonus sinkt ab 2029 alle zwei Jahre um 3 Prozent.
  • Einkommensabhängiger Bonus: 30 Prozent auf die förderfähigen Kosten für selbst nutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro/Jahr liegt.
  • Effizienzbonus für Wärmepumpen: 5 Prozent, wenn eine Wärmepumpe verbaut wurde, die natürliche Kältemittel nutzt oder es eine Erdwärmepumpe ist.
  • Emissionsminderungszuschlag: Pauschal 2.500 Euro für besonders saubere Biomasseheizungen. Ihr Emissionswert muss unter 2,5 mg Feinstaub pro Kubikmeter liegen.
  • Kombination der Boni: Grundförderung und alle Boni können miteinander kombiniert werden. Der maximale Fördersatz ist jedoch auf 70 Prozent beschränkt.

Zu den förderfähigen Heizsystemen zählen:

  • Wärmepumpe
  • solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizung (Pellets)
  • Brennstoffzelle
  • Anschluss an das Nah- oder Fernwärmenetz

Darüber hinaus müssen sind die Förderungen an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Nur der/die Eigentümer des Hauses kann die Förderung beantragen. Und dann auch nur einmal. Allerdings werden weitere Maßnahmen (Dämmung, Fenstertausch) ebenfalls bezuschusst.
  • Das Haus muss selbst genutzt werden.
  • Der Antrag muss immer vor dem Beginn der Maßnahme (Antragsstellung) online bei der KfW gestellt werden.
  • Fristen und Fördermittel: Laut der Bundesregierung sind die Förderungen 2025 gesichert. Wie es in den kommenden Jahren aussieht, ist aktuell noch unklar.

Rechenbeispiel

Grundförderung wird gewährt = 30 Prozent = bis zu 9.000 Euro

Grundförderung, Effizienzbonus und Geschwindigkeitsbonus werden gewährt = 55 Prozent = bis zu 16.500 Euro

Grundförderung und alle Boni werden gewährt = 70 Prozent = bis zu 21.000 Euro.

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Besonders stark von den Förderungen profitieren demnach Eigentümer, die ihre alte Gasheizung freiwillig oder aufgrund des Alters (ab 20 Jahre) schon jetzt tauschen.

Fazit

Eigentümer eines Einfamilienhauses müssen sich von ihrer Gasheizung früher oder später trennen. Dies hängt von der Bauart der Heizung sowie von der kommunalen Wärmeplanung ab. Doch spätestens 2045 ist Schluss. Wer sich früher für eine klimafreundliche Alternative entscheidet, profitiert von hohen, staatlichen Zuschüssen.

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