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Brennholz sammeln: Was ist erlaubt und wann droht ein Bußgeld?


Brennholzmythen
Warum Ihr Kaminholz Bußgelder verursachen kann


Aktualisiert am 08.10.2025Lesedauer: 4 Min.
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Kaminbesitzer, die Geld sparen möchten, könnten Brennholz teilweise selbst sammeln. (Quelle: petesphotography)
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Das Sammeln von Brennholz im Wald kann teuer werden, wenn man die Regeln nicht kennt. Ohne Erlaubnis drohen hohe Bußgelder, und nicht alles ist gestattet.

Die Preise für Brennholz steigen kontinuierlich. Um hier zu sparen, mag vielleicht der ein oder andere Kaminbesitzer auf die Idee kommen, nach einem Sturm oder einer langen Trockenperiode einfach in den Wald zu gehen, um dort abgebrochene oder tote Äste aufzusammeln beziehungsweise mitzunehmen. Das Holz ist schließlich umsonst – eine ideale Möglichkeit, um gegen die eigenen hohen Energiekosten anzukommen. Doch so leicht und legal ist die Methode nicht.

Holz mitzunehmen, ist Diebstahl

Wälder in Deutschland haben einen Besitzer. Dabei kann es sich um die Kommune, aber auch um eine Privatperson oder ein Unternehmen handeln. Alles, was im Wald ist, gehört zugleich dem Besitzer des Grundstücks. Holz mitzunehmen, ohne vorher gefragt zu haben, wäre Diebstahl. Selbst dann, wenn es am Wegesrand liegt.

Greift § 39 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in diesem Fall nicht? Demnach dürfen kleine Mengen ("Handstraußregelung") an Beeren, Pilzen, Wildblumen und Gräsern zum Eigengebrauch gesammelt werden. Nein. Denn das Gesetz gilt nicht für Brennholz, Zierzweige, Setzlinge, Bäume, sowie Pflanzen, die unter Naturschutz stehen – und Steine. Sie müssen unberührt im Wald verbleiben.

In einigen Fällen ist das Sammeln von Brennholz jedoch gestattet. Nähere Informationen hierzu liefern das Bundeswaldgesetz beziehungsweise die Landeswaldgesetze der jeweiligen Bundesländer. So kann es etwa zulässig sein, in bestimmten, ausgewiesenen Waldabschnitten Brennholz zu sammeln. Ebenso kann auch das Mitnehmen einer bestimmten Maximalmenge an Brennholz erlaubt sein. Ist in den Verordnungen nicht explizit erwähnt, ob das Holzsammeln gestattet ist, ist es wahrscheinlich verboten.

Einige Forstbesitzer gestatten Waldbesuchern zudem sogenanntes Leseholz, "Klaubholz" oder "Raffholz" mitzunehmen. Das heißt: abgestorbene Äste oder morsche Zweige, die ohne menschliche Einwirkung – also auf natürliche Weise – vom Baum gefallen sind, dürfen mitgenommen werden. In einigen Privatwäldern kann das Aufsammeln von Leseholz allerdings verboten sein. Am besten erkundigen Sie sich direkt beim Waldbesitzer, was er gestattet. In Bayern sollten Sie darüber hinaus die "Leseholzordnung" durchlesen.

Dasselbe gilt für Holzstücke, die nach Forstarbeiten und dem Abtransport der Stämme im Wald liegengeblieben sind. Allerdings nur dann, wenn der Durchmesser des mitgenommenen Holzes unter zehn Zentimetern liegt.

Wichtig zu wissen: Sie dürfen beim Brennholzsammeln die vorgeschriebenen Waldwege nicht verlassen.

Brennholz selbst absägen

In einigen Kommunen ist es erlaubt, sich selbst Brennholz von speziell dafür ausgewiesenen, gefällten Baumstämmen zu sägen. Dafür brauchen die Waldbesucher allerdings einen Selbsterwerbschein. Er wird vom für den Wald zuständigen Forstamt ausgestellt. Nach dem Absägen wird die Menge gemessen und kann günstig gekauft werden. Die Preise liegen bei bis zu 50 Euro je Raummeter für Laubholz und bei bis zu 30 Euro je Raummeter für Nadelholz.

Wann Brennholz sammeln illegal ist

Allerdings kann es auch verboten sein, seinen Brennholzvorrat für den Kamin oder Ofen mit einem Besuch im Wald aufzustocken. Es ist illegal

  • Bäume zu fällen,
  • Äste und Zweige abzusägen,
  • Äste und Zweige abzubrechen,
  • Bäume herauszureißen,
  • Holz nachts (zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang) zu sammeln,
  • Motorsägen zu benutzen,
  • Brennholz für kommerzielle Zwecke zu sammeln.

Saisonale Einschränkung

In einigen Regionen kann das Sammeln von Brennholz im Wald zwischen März und Mai verboten sein. Der Grund: In diesen Monaten ist Brunft- und Aufzuchtzeit. Dann brauchen die im Wald lebenden Tiere vermehrt Ruhe und Schutz.

Wie hoch die Geldstrafe ist

Das unerlaubte Sammeln von Totholz kann mit einem Bußgeld von bis zu 25 Euro geahndet werden. Wer ohne Erlaubnis eine größere Menge an Brennholz im Wald sammelt, begeht Holzdiebstahl, der mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Eine größere Menge Holz könnte beispielsweise mehr als eine Schubkarre voll oder gar ein ganzer Baum sein.

Wer einen Baum fällt, um seinen Eigenbedarf an Brennholz zu decken, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Sind es mehrere Bäume, steigt das Bußgeld auf bis zu 100.000 Euro.

Brennholz sammeln: Was Sie vorher tun sollten

  1. Bevor Sie Brennholz sammeln gehen, sollten Sie sich erkundigen, wem der Wald gehört. Kontaktieren Sie den Waldbesitzer und fragen Sie nach, ob und wie viel Holz Sie sammeln dürfen.
  2. Gehört der Wald der Kommune, kann es sinnvoll sein, sich einen "Leseschein" oder "Holzsammelschein" ausstellen zu lassen. Diesen können Sie entweder beim zuständigen Forstamt oder bei der Gemeindeverwaltung beantragen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf bis zu 30 Euro. Die Erlaubnis dafür ist in ausgewiesenen Waldgebieten für ein Jahr gültig. Anwärter müssen etwas Wartezeit in Kauf nehmen. Wichtig ist: Zum Brennholzsammeln müssen Sie die Bescheinigung mit sich führen, um sie bei Kontrollen durch den Förster vorzeigen zu können.
  3. Am Sammeltag sollten Sie zum Förster gehen und mit ihm die Abnahmemenge besprechen. Diese wird oftmals schriftlich festgehalten und nach Ihrem Waldausflug kontrolliert.
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Wann der beste Zeitpunkt ist

Damit Sie das Brennholz nicht zu lange trocknen müssen, sollte es mehrere Tage vor Ihrem Waldbesuch nicht geregnet haben. Überdies sind die Monate zwischen November und März ideal. Zum einen, weil das Holz dann in der Regel trockener als im Frühjahr ist, zum anderen beschädigen Sie im Winter keine jungen Gewächse, wenn Sie durch das Laub laufen.

Waldgesetze der Bundesländer

Die Bezeichnung der entsprechenden Vorschriften ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Sie lauten wie folgt:

  • Baden-Württemberg: Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG BW) – Maximalumfang beachten
  • Bayern: Waldgesetz für Bayern (BayWaldG), plus Leseholzverordnung – Maximalumfang beachten
  • Berlin: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (LWaldG B) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Brandenburg: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG BB) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Bremen: Waldgesetz für das Land Bremen (BremWaldG) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Hamburg: Landeswaldgesetz (LWaldG HH) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Hessen: Hessisches Waldgesetz (HWaldG) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Mecklenburg-Vorpommern: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG MV) – § 31 Aneignung von Walderzeugnissen beachten
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Nordrhein-Westfalen: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Rheinland-Pfalz: Landeswaldgesetz (LWaldG RLP) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Saarland: Waldgesetz für das Saarland (LWaldG SL) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Sachsen: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) – § 14 beachten
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (LWaldG SA) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Schleswig-Holstein: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LWaldG SH) – Genehmigung zwingend erforderlich
  • Thüringen: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (ThürWaldG) – § 15 beachten

    Quelle: Waldhilfe.de
Verwendete Quellen

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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