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Geld vom Staat: Das steht Eltern zu


Familie & Beruf
Unterstützung vom Staat: Das steht Familien zu

t-online, Simone Blaß

01.03.2011Lesedauer: 5 Min.
Clevere Familien wissen, wie sie der Staat finanziell unterstützt.Vergrößern des BildesClevere Familien wissen, wie sie der Staat finanziell unterstützt. (Quelle: imago)
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Irgendjemand hat mal ausgerechnet, dass Eltern ein Kind in etwa so viel kostet wie ein Einfamilienhaus. Das Dumme ist nur, das Einfamilienhaus schaffen sich die Leute in der Regel auch erst dann an, wenn sie bereits ein oder mehrere Kinder haben und schnell langt das Geld vorne und hinten nicht mehr. Ganz zu schweigen von denjenigen, die von diesem besagten Häuschen überhaupt nur träumen können. Wenn man es allerdings geschickt anstellt, dann können ganz normale Familien neben Elterngeld noch einiges an Förderung und Unterstützung vom Staat bekommen. Hier die wichtigsten Beispiele, was Eltern an staatlicher Untertützung zusteht.

Kindergeld

Jedem dürfte wohl das Kindergeld bekannt sein. Das übrigens als steuerliche Ausgleichszahlung zu betrachten ist und nicht als Sozialleistung. Die Beträge sind unterschiedlich, je nachdem wie viele Kinder man hat. Für das erste und zweite Kind werden seit Anfang des letzten Jahres 184 Euro gezahlt, für das dritte 190 und für das vierte und jedes weitere Kind zahlt der Staat 215 Euro pro Monat dazu und möchte so die Grundversorgung sicherstellen. Das Kindergeld, das man direkt nach der Geburt eines Kindes bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen kann, ist unabhängig vom Einkommen und steht jeder Familie zu. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt bis zum 18. Lebensjahr. Befindet sich das Kind noch in der Ausbildung oder verdient es zu wenig, dann verlängert sich der Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr.

Kinderzuschlag

Um Familien, die sehr wenig verdienen, vor dem Abrutschen in Hartz IV zu schützen, gibt es den Kinderzuschlag, der bis zu 140 Euro pro Monat ausmacht und mit dem honoriert werden soll, dass die Eltern aktiv für den Lebensunterhalt sorgen. Er steht Eltern, Pflege- und Stiefeltern also dann zu, wenn sie zwar den eigenen Lebensunterhalt decken könnten, dann aber nicht mehr genug für die Kinder bleibt. Rund 300.000 Kinder in Deutschland, meist aus größeren Familien, profitieren davon. Besagte Kinder müssen unverheiratet sein, bei ihren Eltern leben und sie dürfen höchstens 25 Jahre alt sein. Die Mindesteinkommensgrenzen liegen bei 900 Euro für Paare und bei 600 Euro für Alleinerziehende. Wer darunter liegt, kann sozusagen seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten, bekommt Sozialleistungen und hat keinen Anspruch auf diesen Zuschlag. Aber auch diesen Eltern stehen, genau wie denen, die den Kinderzuschlag erhalten, pro Schuljahr 100 Euro im Rahmen des Schulbedarfspakets extra zu. Und zwar nicht, wie ursprünglich geplant, nur bis zur zehnten Klasse, sondern bis zum Abitur. Auch Vollzeitberufsschüler profitieren von dieser Maßnahme.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Rückwirkend zum 1. Januar 2011 sollen Kinder von Geringverdienern auch von den sogenannten Bildungs- und Teilhabeleistungen profitieren. Betroffen sind hier vor allem Eltern, die Hartz IV beziehen, aber auch solche, die den Kinderzuschlag beziehungsweise Wohngeld erhalten. Zu den Leistungen, die teilweise aus Geld- und teilweise aus Sachleistungen bestehen, gehören eintägige Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten, die Beförderung zur Schule, eine angemessene Lernförderung, ein Zuschuss zur Mittagsverpflegung sowie Unterstützung‚ zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - also zum Beispiel bei Beiträgen von Sportvereinen oder Unterricht in künstlerischen Fächern. Für Kinder im SGB II ist der Antrag beim zuständigen Jobcenter zu stellen, alle anderen müssen die Leistungen bei den von den jeweiligen Bundesländern bestimmten kommunalen Trägern vor Ort beantragen. Sollte die zuständige Behörde noch nicht eingerichtet sein, kann der Antrag bereits jetzt bei den örtlichen Familienkassen eingereicht werden.

Kinderfreibetrag

Eltern, deren Einkommen relativ hoch ist, profitieren vom steuerlichen Kinderfreibetrag, der derzeit 7008 Euro beträgt. Er berechnet sich aus dem sogenannten Existenzminimum und damit aus dem Grundbedarf eines Kindes und wird ergänzt durch den Erziehungsfreibetrag, mit dem der Betreuungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes gedeckt werden soll und der einen Anteil an der Gesamtsumme von 1320 pro Elternteil ausmacht. Das Finanzamt überprüft im Rahmen der Steuererklärung ganz automatisch, ob man mit dem Freibetrag oder mit dem Kindergeld unter dem Strich gesehen besser fährt. Der Kinderfreibetrag lohnt sich vor allem für die besser verdienenden Eltern, die über ein Jahreseinkommen von mindestens 60.000 Euro verfügen.

Entlastungsbeitrag und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Aber auch Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind allein in einem Haushalt leben, können einen sogenannten Entlastungsbeitrag steuerlich geltend machen. Apropos Alleinerziehende: Wenn es Probleme mit dem Unterhalt gibt, dann hat man für maximal sechs Jahre das Recht auf Unterhaltsvorschuss, den man beim Jugendamt beantragen kann. Für Kinder unter sechs Jahren zahlt der Staat hier 133 Euro pro Monat, für Kinder bis unter zwölf Jahren 180 Euro. Ist der nicht-zahlende Elternteil "leistungsfähig, aber nicht leistungswillig", dann holt sich der Staat das Geld von ihm wieder zurück.

Betreuungskosten

Berufstätigen Eltern steht es zu, zwei Drittel der Betreuungskosten, allerdings nicht mehr als 4000 Euro pro Kind und Jahr, von der Steuer abzusetzen. Wobei Betreuungskosten Kosten sind für Tagesmutter, Krippe, Kindergarten, Kita oder Hort etc. und nicht etwa die Kosten, die durch den nachmittäglichen Musik- oder Sportunterricht entstehen. Manche Chefs gehen auch gerne auf die Möglichkeit ein, einen Betreuungszuschuss zu zahlen, der ist nämlich - im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung - steuer- und sozialversicherungsfrei und kann zusätzlich vom Unternehmen noch gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden. Eine klassische Win-win-Situation, die dann möglich ist, wenn das Kind beziehungsweise die Kinder noch keine sechs Jahre alt sind und während der Arbeitszeit in einer Kita, Krippe oder von einer Tagesmutter außerhalb des eigenen Haushalts betreut werden. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht dabei nicht.

Steuervereinfachungsgesetz

Anfang Februar hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz beschlossen. Für Eltern wird es ab nächstem Jahr, also 2012, deutlich einfacher, die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder von der Steuer abzusetzen. Dadurch, dass in Zukunft auf den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen verzichtet wird, können nun alle Eltern vom Steuervorteil profitieren. Auch Eltern, die Kindergeld für ein bereits volljähriges Kind beziehen, haben es bald leichter. In Zukunft wird nämlich auf die Überprüfung des Einkommens volljähriger Kinder verzichtet.

Elterngeld

Auch beim Elterngeld hat sich einiges geändert. Besonders für diejenigen, die Hartz IV, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag beziehen. Hier wird das Elterngeld komplett angerechnet, was dann in den meisten Fällen zu einem Wegfall führen wird. Das heißt, nach der Neuregelung gehen Hartz IV-Empfänger in Zukunft genauso leer aus wie Singles mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 250.000 Euro beziehungsweise Ehepaare, die 500.000 Euro pro Jahr verzeichnen können - Superreiche also. Einzige Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten jetzt einen Elterngeldfreibetrag von höchstens 300 Euro.

Lag das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes über 1200 Euro, dann sinkt das Elterngeld von 67 auf 66 (bei einem Voreinkommen von 1220 Euro) beziehungsweise 65 Prozent (bei einem Voreinkommen von 1240 Euro und mehr). Das Elterngeld, das maximal 14 Monate lang gezahlt wird und das zwischen 300 und 1800 Euro liegt, ist dazu da, den Einkommensverlust nach der Geburt eines Kindes etwas abzufangen. Letztendlich also ein Anreiz, um Kinder zu bekommen. Es ist eine Entgeltersatzleistung und muss nach der Geburt beantragt werden. Nicht direkt, aber relativ bald, denn rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingegangen ist.

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Die Riester-Rente

Und noch ein Tipp zum Schluss: Wer eine Riester-Rente abschließt, dessen Geldbeutel wird zwar im Moment trotzdem nicht voller, der kann sich aber über satte Zuschläge für die Altersversorgung freuen. Ein Abschluss dieser vom Staat geförderten Zusatzrente, die bei Geringverdienern bereits ab wenigen Euro im Monat möglich ist, bringt pro Person 154 Euro und pro Kind 185 Euro jährlich. Ist der Nachwuchs nach dem 1.1.2008 geboren, werden sogar 300 Euro bezahlt.

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