Arzt darf Schweigepflicht brechen
Ärzte dürfen beim Verdacht von Kindesmisshandlung ihre Schweigepflicht brechen. Das berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" (Heft 9/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin. Nach Meinung der Richter gilt dies auch dann, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt. Denn es sei nicht Sache der Ärzte, zu ermitteln, ob der Verdacht zutrifft oder nicht (Az.: 20 U 19/12).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Elternpaares gegen einen Krankenhausarzt ab. Bei der Untersuchung eines Kleinkindes sah der Arzt typische Anzeichen einer Kindesmisshandlung. Das Kind war mit einem Krampfanfall in die Notaufnahme des Krankenhauses gebracht worden.
Behörden ermitteln gegen die Eltern
Der Arzt vermutete ein Schütteltrauma und schaltete die Behörden ein. Diese leiteten ein Ermittlungsverfahren ein und brachten das Kind zeitweise bei einer Pflegefamilie unter. Der Verdacht gegen die Eltern bestätigte sich im Laufe der Ermittlungen nicht. Die Maßnahmen gegen die Eltern wurden daraufhin rückgängig gemacht.
Arzt hat sich korrekt verhalten
Gleichwohl sah das Kammergericht für die Forderung der Eltern keine Rechtsgrundlage. Der Arzt habe sich korrekt verhalten. Sobald die festgestellten Verletzungen typischerweise zu einer Kindesmisshandlung passten, könne sich ein Arzt für die Verletzung seiner Schweigepflicht auf einen sogenannten rechtfertigenden Notstand berufen.