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Kostenloser Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle 2022


Unterhaltsrechner: So viel Unterhalt müssen Sie zahlen

Von t-online, sah, cch

Aktualisiert am 22.02.2022Lesedauer: 3 Min.
Kindesunterhalt: Hier können Sie berechnen, wie viel Unterhalt Sie gemäß der Düsseldorfer Tabelle zahlen müssen.Vergrößern des BildesKindesunterhalt: Hier können Sie berechnen, wie viel Unterhalt Sie gemäß der Düsseldorfer Tabelle zahlen müssen. (Quelle: dpa-bilder)
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Wie viel Unterhalt muss ich für mein Kind zahlen? Diese Frage stellt sich bei einer Trennung oder Scheidung. Mit diesem kostenlosen Unterhaltsrechner können Sie einen Richtwert auf Basis der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2022 ermitteln. link zum Unterhaltsrechner-Tool

So verwenden Sie den Unterhaltsrechner

Die Düsseldorfer Tabelle regelt bundesweit Unterhaltsansprüche von Kindern, gestaffelt nach Altersgruppen. Zur Berechnung des Unterhalts wird hier zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ausgewählt. Im nächsten Schritt wird das Alter des Kindes angegeben. Bis zu vier weitere Kinder können hinzugefügt werden.

Bei der Berechnung des Unterhalts ist zu beachten, dass das Kindergeld zwischen beiden Elternteilen geteilt wird. Der Unterhaltsrechner zieht automatisch die Hälfte des Kindergeldes (beziehungsweise bei volljährigen Kindern das komplette Kindergeld) vom Unterhaltsbetrag ab. Berücksichtigt wird in der Berechnung, dass sich das Kindergeld nach Anzahl der Kinder staffelt.

Alle Angaben ohne Gewähr
Dieser Unterhaltsrechner verwendet als Datenbasis die Werte der Düsseldorfer Tabelle 2022. Das berechnete Ergebnis ist lediglich ein Orientierungswert ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Daraus können keine Rechtsansprüche wegen inhaltlicher Fehler, Unvollständigkeiten oder unzutreffender Ergebnisse abgeleitet werden. Weil bei der Berechnung des Kindesunterhalts viele individuelle Faktoren berücksichtigt werden müssen, wenden Sie sich für eine exakte Berechnung des Unterhalts am besten an einen Fachanwalt für Familienrecht.

Unterhaltssätze 2022 laut Düsseldorfer Tabelle

Das sind die Unterhaltssätze für 2022 (Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro):

Einkommensstufen (Netto) 0-5 6-11 12-17 volljährig Bedarfskontrollbetrag
bis 1.900 Euro 396 455 533 569 960/1.160
1.901-2.300 Euro 416 478 560 598 1.400
2.301-2.700 Euro 436 501 587 626 1.500
2.701-3.100 Euro 456 524 613 655 1.600
3.101-3.500 Euro 476 546 640 683 1.700
3.501-3.900 Euro 507 583 683 729 1.800
3.901-4.300 Euro 539 619 725 774 1.900
4.301-4.700 Euro 571 656 768 820 2.000
4.701-5.100 Euro 602 692 811 865 2.100
5.101-5.500 Euro 634 728 853 911 2.200
5.501-6.200 Euro 666 765 896 956 2.500
6.201-7.000 Euro 697 801 939 1002 2.900
7.001-8.000 Euro 729 838 981 1047 3.400
8.001-9.500 Euro 761 874 1024 1093 4.000
9.501-11.000 Euro 792 910 1066 1138 4.700

So werden Beträge für den Unterhalt ermittelt

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen – bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen vollständig. Die tatsächlichen Zahlbeträge verringern sich demnach entsprechend.

Beispiel: Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe beträgt 396 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt 2022 für das erste Kind 219 Euro. Davon wird die Hälfte angesetzt, also 109,50 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich damit nach dem Abzug auf 286,50 Euro (396 Euro – 109,50 Euro).

Bedarfskontrollbetrag

In der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle ist der Bedarfskontrollbetrag zu finden. Dieser Betrag soll gewährleisten, dass der Unterhaltspflichtige finanziell nicht schlechter dasteht als der Unterhaltsberechtigte.

Das bedeutet: Ist das "Resteinkommen" des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts geringer als der Bedarfskontrollbetrag in der jeweiligen Einkommensstufe, wird der Unterhaltspflichtige so lange in eine niedrigere Einkommensstufe herabgesetzt, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Tabelle: Zahlbeträge für das erste und zweite Kind

Die folgenden Zahlbeträge gelten seit dem 1. Januar 2022. Sie ergeben sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils – bei Volljährigen das volle Kindergeld, bei Minderjährigen die Hälfte. Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind 219 Euro.

1. und 2. Kind 0-5 6-11 12-17 volljährig
bis 1.900 286,5 345,5 423,5 350
1.901-2.300 306,5 368,5 450,5 379
2.301-2.700 326,5 391,5 477,5 407
2.701-3.100 346,5 414,5 503,5 436
3.101-3.500 366,5 436,5 530,5 464
3.501-3.900 397,5 473,5 573,5 510
3.901-4.300 429,5 509,5 615,5 555
4.301-4.700 461,5 546,5 658,5 601
4.701-5.100 492,5 582,5 701,5 646
5.101-5.500 524,5 618,5 743,5 692
5.501-6.200 556,5 655,5 786,5 737
6.201-7.000 587,5 691,5 829,5 783
7.001-8.000 619,5 728,5 871,5 828
8.001-9.500 651,5 764,5 914,5 874
9.501-11.000 682,5 800,5 956,5 919

Zahlbeträge für das dritte Kind

Auch die Zahlbeiträge für das dritte Kind haben sich zum 1. Januar 2022 verändert (Kindergeld: 225 Euro).

3. Kind 0-5 6-11 12-17 volljährig
bis 1.900 Euro 283,5 342,5 420,5 344
1.901-2.300 303,5 365,5 447,5 373
2.301-2.700 323,5 388,5 474,5 401
2.701-3.100 343,5 411,5 500,5 430
3.101-3.500 363,5 433,5 527,5 458
3.501-3.900 394,5 470,5 570,5 504
3.901-4.300 426,5 506,5 612,5 549
4.301-4.700 458,5 543,5 655,5 595
4.701-5.100 489,5 579,5 698,5 640
5.101-5.500 521,5 615,5 740,5 686
5.501-6.200 553,5 652,5 783,5 731
6.201-7.000 584,5 688,5 826,5 777
7.001-8.000 616,5 725,5 868,5 822
8.001-9.500 648,5 761,5 911,5 868
9.501-11.000 679,5 797,5 953,5 913

Zahlbeträge für das vierte Kind

Die folgenden Zahlbeträge gelten seit dem 1. Januar 2022 (Kindergeld: 250 Euro).

4. Kind 0-5 6-11 12-17 volljährig
bis 1.900 Euro 271 330 408 319
1.901-2.300 291 353 435 348
2.301-2.700 311 376 462 376
2.701-3.100 331 399 488 405
3.101-3.500 351 421 515 433
3.501-3.900 382 458 558 479
3.901-4.300 414 494 600 524
4.301-4.700 446 531 643 570
4.701-5.100 477 567 686 615
5.101-5.500 509 603 728 661
5.501-6.200 541 640 771 706
6.201-7.000 572 676 814 752
7.001-8.000 604 713 856 797
8.001-9.500 636 749 899 843
9.501-11.000 667 785 941 888

Mindestunterhaltsverordnung

Die "Düsseldorfer Tabelle" existiert seit 1962 und dient als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts.

Bis zum 31.12.2015 richtete sich der Mindestunterhalt nach dem Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder. Seit 1. Januar 2016 richtet sich der Mindestunterhalt laut Gericht direkt am Existenzminimum der Kinder aus. Der Betrag wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung festgelegt.

Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Wie viel Unterhaltspflichtige von ihrem Einkommen behalten dürfen, ist ebenfalls geregelt:

Unterhaltspflichtig gegenüber... Selbstbehalt
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig 1.160 Euro
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 960 Euro
anderen volljährigen Kindern 1.400 Euro
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1.280 Euro
eigenen Eltern 2.000 Euro

In den 1.160 beziehungsweise 960 Euro Selbstbehalt sind bis 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.

Mangelfall

Reicht das Einkommen eines Elternteils nicht aus, um den Unterhaltsforderungen eines oder mehrerer Kinder nachzukommen, spricht man vom sogenannten Mangelfall. Dieser liegt vor, wenn der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen unterschritten wurde. Auch Unterhaltszahlungen an einen Expartner fallen hierunter.

Wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind und der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu zahlen, gilt laut Gesetz eine bestimmte Reihenfolge:

  1. Minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich noch in der Schulausbildung befinden und zu Hause leben.
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen.
  4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen.
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.
  6. Eltern.
  7. Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Ehegattenunterhalt

Wie schon im Mangelfall beschrieben: Der Unterhalt für Kinder steht in der Rangordnung immer an erster Stelle und ist zu zahlen, bevor Unterhaltsleistungen an Ehegatten oder Partner fällig werden. Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach einer Trennung oder Scheidung hat möglicherweise der Ehepartner, der finanziell schwächer gestellt ist. Dabei werden zwei Formen unterschieden: Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt.

Wer Trennungsunterhalt bekommt, ist zwar getrennt – lebt beispielsweise im Trennungsjahr – ist aber noch nicht geschieden (mehr dazu hier). Der Geschiedenenunterhalt kann dagegen erst nach der Scheidung festgelegt werden (mehr dazu lesen Sie hier). Ein wichtiger Unterschied zum Kindesunterhalt ist, dass zur Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern auch die Einkünfte des Partners berücksichtigt werden.

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