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Von Totenschein bis Testament: Was nach einem Todesfall zu tun ist


Von Totenschein bis Testament
Was nach einem Todesfall zu tun ist

dpa-tmn, Andreas Kunze

Aktualisiert am 14.04.2018Lesedauer: 3 Min.
Trauernde Angehörige: Nach dem Tod muss zunächst ein Totenschein ausgestellt werden.Vergrößern des BildesTrauernde Angehörige: Nach dem Tod muss zunächst ein Totenschein ausgestellt werden. (Quelle: laflor/getty-images-bilder)
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Ein Todesfall bedeutet nicht nur einen Verlust. Es fallen auch eine Reihe von Aufgaben an, die Hinterbliebene erledigen müssen. Einige Punkte können Sie aber delegieren.

Der Tod eines nahestehenden Menschen ist für die meisten ein schwerer Schlag. Es fällt in der Trauer nicht leicht, den Überblick zu bewahren. Doch um die meisten Formalitäten kommen Hinterbliebene nicht herum. Ein Überblick:

Der Totenschein

Nach dem Tod muss zunächst ein Totenschein ausgestellt werden. Stirbt ein Mensch in der Klinik, kümmert sich diese darum. Bei einem Todesfall zu Hause muss ein Arzt gerufen werden. Es empfiehlt sich, gleich mit der Suche nach dem Testament und anderen Verfügungen zu beginnen, denn es könnten Hinweise enthalten sein, wie und wo der Verstorbene bestattet werden möchte.

Die Sterbeurkunde

Für viele weitere Formalitäten ist eine Sterbeurkunde notwendig. Sie wird in der Regel von den Standesämtern ausgestellt. Für die Beantragung werden der Personalausweis, der Totenschein sowie die Personenstandsunterlagen benötigt, etwa die Geburtsurkunde. Häufig kümmert sich ein Bestatter um diese Schritte.

Das Testament

Wird ein Testament gefunden, muss es beim örtlichen Nachlassgericht abgeliefert werden. Liegt das Testament hingegen bereits beim Notar oder Amtsgericht, geht alles automatisch seinen Weg. Die Erben werden benachrichtigt.

Ein mögliches Problem: "Angehörige, die im Testament nicht gut wegkommen, könnten es verschwinden lassen", sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. "Der letzte Wille sollte daher stets hinterlegt sein." Im Zentralen Testamentsregister werden alle erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen, registriert.

Die Erbschaft

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben neben dem Ehepartner immer die nächsten Blutsverwandten. Zunächst erben die Erben 1. Grades, also die Kinder. Meist müssen sich die Kinder den Nachlass mit dem überlebenden Ehegatten teilen.

Grundsätzlich gilt: Wer erben will, muss auch die Schulden übernehmen, etwa die Hypothek eines Hauses. Das kann teuer werden, denn der Erbe muss dafür auch mit seinem eigenen Vermögen geradestehen. Bevor das Erbe angetreten wird, muss also überlegt werden, ob die Verbindlichkeiten den Nachlasswert übersteigen und das Erbe ausgeschlagen werden sollte.

Die Ausschlagung

Wer das Erbe nicht antreten will, kann es ausschlagen. Das geschieht entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch ein formloses notariell beglaubigtes Schreiben. Es gilt eine Frist von sechs Wochen "ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund", also regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers.

Besteht innerhalb dieser Zeit noch keine Klarheit darüber, ob Schulden vorhanden sind, gibt es eine Vorsichtsmaßnahme: "Mit einer Nachlassverwaltung durch das Gericht kann man erreichen, dass sich die eigene Haftung nur auf die Erbmasse beschränkt", sagt Hüren.

Der Erbschein

Wer das Erbe annimmt, sollte sich alsbald einen Erbschein beim Nachlassgericht besorgen. Der ist nötig, um zum Beispiel ein Grundstück oder ein Konto umschreiben zu lassen. Wichtig dabei: Mit Beantragung des Erbscheins liegt eine Annahme der Erbschaft vor, und die Ausschlagung ist ausgeschlossen.

Die Lebensversicherungspolice

Nach einem Todesfall sollte auf die Police für die Lebensversicherung genauso sorgsam geachtet werden wie auf das Testament. "Der Versicherungsschein ist so gut wie bares Geld. Wer ihn in die Finger kriegt, kann sich alles auszahlen lassen", sagt Guido Lenne, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Leverkusen.

Das ist im Kleingedruckten geregelt und von mehreren Gerichten bestätigt worden, unter anderem vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 10 U 595/01). "Die Versicherung darf somit an eine nicht berechtigte Person Leistungen erbringen – es sei denn, sie hat die fehlende Berechtigung gekannt oder dies grob fahrlässig übersehen."

Eine weitere Falle: veraltete "Bezugsberechtigungen". Ist jemand begünstigt worden, fällt die Versicherungsleistung nicht mehr in die Erbmasse. Auch nach einer Scheidung bleibt eine Bezugsberechtigung bestehen, wenn sie nicht gegenüber der Versicherung widerrufen wird. So kann es passieren, dass zum Beispiel plötzlich die Ex-Frau noch vom Tod profitiert, wie ein Fall vor dem OLG Köln zeigt (Az.: 8 U 103/96). Deshalb: "Regelmäßig überprüfen, ob die Bezugsberechtigung noch den Wünschen entspricht", rät Anwalt Lenné.

Erbschaftssteuer

Wer etwas geerbt hat, muss das innerhalb von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen. "Sind Vermögen oder Erträge noch nicht versteuert worden, ist der Erbe verpflichtet, eine ordnungsgemäße Nacherklärung abzugeben", sagt Prof. Joerg Andres, Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf. "Sonst kann er selbst sehr schnell in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen geraten."

Verwendete Quellen
  • dpa-tmn
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