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Hartz-IV-Sanktionen: 80.000 Kinder betroffen


Ausgrenzung kann Folge sein
Hartz-IV-Sanktionen: 80.000 Kinder betroffen

Von afp
Aktualisiert am 22.11.2019Lesedauer: 1 Min.
Ein trauriger Junge sitzt auf einer Bank: Wenn Empfänger von Hartz IV gegen Auflagen verstoßen, kann das eine Sanktionierung zur Folge haben. Die trifft auch Kinder.Vergrößern des BildesEin trauriger Junge sitzt auf einer Bank: Wenn Empfänger von Hartz IV gegen Auflagen verstoßen, kann das eine Sanktionierung zur Folge haben. Die trifft auch Kinder. (Quelle: Xavier_S/getty-images-bilder)
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Die Strafmaßnahmen gegen Hartz-IV-Empfänger treffen auch Minderjährige. Das macht eine Anfrage der Bundestagsfraktion der Linken deutlich. Die Folgen können verheerend sein.

Rund 80.000 Kinder und Jugendliche waren Ende vergangenen Jahres von Sanktionen auf Hartz-IV-Leistungen betroffen. Das geht aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der Linke-Fraktion hervor, aus der die Zeitungen der Funke Mediengruppe zitieren. Demnach lebten im Dezember 2018 79.899 Minderjährige in Haushalten, in denen mindestens ein Erwachsener sanktioniert worden war.

Über 5.000 Kinder in Familien mit Vollsanktion

5.261 Minderjährige lebten sogar in Familien, in denen ein Erwachsener vollsanktioniert war, also gar kein Hartz IV mehr bekam. Die Zahl bewegt sich dem Bericht zufolge damit etwa auf dem Niveau der Vorjahre.

Linken-Chefin Katja Kipping sieht darin ein erhebliches Risiko für die Chancen der betroffenen Kinder. "Ausgrenzungserfahrungen und materielle Nöte können gerade in jungen Jahren nachhaltig positive Wege verstellen", sagte Kipping den Zeitungen der Funke Mediengruppe. "Materielle Not gerade in der Kindheit beeinträchtigt die Lernerfolge negativ. Hier wird etwas angerichtet, das später nur schwer zu korrigieren ist." Die Linke fordert, alle Sanktionen abzuschaffen.

Urteil schränkt bisherige Sanktionspraxis ein

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Urteil Anfang November die bisherige Sanktionspraxis im Umgang mit Hartz-IV-Beziehern stark eingeschränkt. Demnach dürfen bei Pflichtverletzungen die Leistungen höchstens um 30 Prozent gekürzt werden – bislang mögliche Kürzungen von 60 Prozent oder sogar der komplette Wegfall der Leistungen sind demnach mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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