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Wanderunfall in den Bergen: Wer haftet?


Wanderunfall in den Bergen: Wer haftet?

jb (CF)

29.11.2012Lesedauer: 2 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Zieht es Sie in die Berge, sollte bei jeder Tour Sicherheit stets das höchste Gebot sein. Ein Wanderunfall in den Bergen kann schnell passieren. Dann stellt sich auch die Frage, wer für dieses Unglück haftet - etwa der Reiseveranstalter oder der Bergführer? Für rechtliche Ansprüche und Forderungen auf Schmerzensgeld sollten bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Personen mit Garantenstellung tragen Verantwortung

Sollte Ihnen ein Wanderunfall in den Bergen widerfahren, können Sie den Bergführer, den Verein bzw. Reiseveranstalter oder andere Personen in sogenannter Garantenstellung rechtlich belangen. Mit der Garantenstellung ist die Pflicht zur Gefahrabwendung zu verstehen. Allerdings müssen Sie hierbei nachweisen, dass diese Personen mit Führungsverantwortung fahrlässig gehandelt haben. Damit ist gemeint, dass Bergführer zum Beispiel Sicherheitsstandards ignorieren.

So sollten sich alle Teilnehmer immer korrekt anseilen und bei Lawinengefahr sollte sich der Bergführer ebenfalls richtig verhalten. "Ein Bergführer muss unter Umständen Teilnehmer von der Tour ausschließen, wenn eindeutig ist, dass sie der Tour nicht gewachsen sind" betont Robert Mayer, Bergführer des Deutschen Alpenvereins, in einer Dokumentation des Westdeutschen Rundfunks. Ist ein Fehlverhalten nachweisbar, sind Schadensersatzforderungen möglich. Auch wenn die Verantwortung des Reiseveranstalters infrage zu stellen ist, kann sich eine Strafanzeige lohnen. Wichtig: Stellen Sie die Anzeige möglichst schnell, damit eine rechtzeitige Sicherung der Beweise bei einem Wanderunfall möglich ist.

Vereine verweisen übrigens oft darauf, dass alle Teilnehmer von Gemeinschaftstouren auf eigenes Risiko in den Bergen wandern. Das schützt den Verein aber in einem rechtlichen Rahmen nicht gänzlich. Auch der Tourenleiter hat eine Garantenstellung inne, obwohl er vor allem im Vorfeld für die Organisation verantwortlich ist. Sollten Privatgruppen wandern, kann ebenfalls eine Person mit Garantenstellung verantwortlich sein. Etwa dann, wenn diese eine Ausbildung zum Wanderleiter oder Bergführer absolviert hat. (Wandern: Naturnaher und sanfter Aktivurlaub)

Informiert der Reiseveranstalter ausreichend?

Viele Reiseunternehmen bieten Touren in den Bergen an und stehen unter hohem Konkurrenzdruck. Dennoch sollten die Warnhinweise in ihren Prospekten nicht im Kleingedruckten stehen. Finden Sie bei potenziell gefährlichen Reisen keinen deutlich hervorgehobenen Gefahrenhinweis im Prospekt, so ist eine Haftung des Unternehmens nicht ausgeschlossen. Außerdem sollte sich der Reiseveranstalter vor der Tour über die Fähigkeiten der Teilnehmer informiert haben.

Wann Sie bei einem Wanderunfall selbst haften

Es gibt generelle Risiken, durch die Sie Haftung und Schadenersatzansprüche nicht geltend machen können. Ein Steinschlag zählt zum Beispiel als höhere Gewalt. Sollte ein Wanderer einen Steinschlag allerdings selbst unachtsam verursacht haben, muss er dafür auch haften. Lawinengefahr gilt ebenfalls als höhere Gewalt. Hier ist jedoch nachzuprüfen, ob der Wanderunfall vermeidbar gewesen wäre.

Beweise rechtzeitig sammeln

Um im Rechtstreit Beweismaterial anführen zu können, sollten Sie unmittelbar nach dem Unfall handeln. Rufen Sie zuerst die Polizei. Sofern Sie dazu in der Lage sind, machen Sie dann umgehend Fotos der Unfallstelle. Zudem lohnt es sich, schriftliche Unfallprotokolle anzufertigen. Hier tragen Sie Ihre Beobachtungen inklusive Zeitangaben ein. Tauschen Sie die Protokolle und Fotos mit den anderen Geschädigten aus. Somit erhalten Sie zusätzliches wichtiges Beweismaterial. (Wandernavigationsgeräte: Worauf es ankommt)

trax.de: Sicherheit - Von sicher Reisen bis unfallfrei durch den Skiurlaub

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