Drei Tage im falschen Hotel: Gast muss entschädigt werden
Urlauber haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einige Tage in einem anderen und minderwertigeren Hotel untergebracht waren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (X ZR 111/16).
Wer im Urlaub in einem anderen als von ihm gebuchten und weniger wertigen Hotel untergebracht wird, hat einen Anspruch auf eine Entschädigung. Das gilt auch, wenn er in dem falschen Hotel nur einen Teil seines Urlaubs verbracht hat.
Wegen Überbelegung im falschen Hotel untergebracht
Im vorliegenden Fall war eine Familie aus dem baden-württembergischen Crailsheim bei ihrem Antalya-Urlaub vor gut zweieinhalb Jahren wegen Überbelegung für drei Tage in einem anderen Hotel einquartiert worden. Dieses Hotel war nach Angaben ihres Anwaltes unfertig, das Zimmer hatte nicht den versprochenen Meerblick und war – nach Feststellung des Berufungsgerichts – in einem ekelerregenden Zustand.
Zwar war in dem ursprünglich gewählten Hotel später alles in Ordnung. Die drei Tage hätten den Elf-Tage-Urlaub der Familie aber beeinträchtigt, so der BGH. Der Familie stehe deshalb eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu.
Nach Paragraph 651c BGB ist ein Reiseveranstalter verpflichtet, eine Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat.