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Europäischer Gerichtshof kippt Vorratsdatenspeicherung


Umstrittenes Gesetz
EuGH kippt Datenspeicherung auf Vorrat

Von afp, dpa
Aktualisiert am 08.04.2014Lesedauer: 4 Min.
Der EuGH hat die umstrittene Datenspeicherung auf Vorrat als unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt.Vergrößern des BildesDer Europäische Gerichtshof hat ein Urteil im Fall der umstrittenen Datenspeicherung auf Vorrat gesprochen: Diese ist ohne konkreten Verdacht auf "schwere Kriminalität" nicht mit EU-Recht vereinbar. (Quelle: dpa-bilder)
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die umstrittene Datenspeicherung auf Vorrat geurteilt: Die Luxemburger Richter entschieden, dass es nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist, ohne konkreten Verdacht und Anlass Telefon- und Internetverbindungsdaten der EU-Bürger zu speichern - auch nicht für Strafverfolgungszwecke. Das Urteil durchkreuzt auch die Pläne der Bundesregierung mit der Datenvorratsspeicherung.

Die EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Grundrechte der Bürger und muss reformiert werden. Das entschied der EuGH. Demnach muss die verdachtslose Speicherung von Verbindungsdaten von Telefon, Internet und E-Mails zur Verbrechensbekämpfung künftig "auf das absolut Notwendige beschränkt" werden.

In Berlin war auf das Urteil mit Spannung gewartet worden, denn das Innen- und Justizministerium hatten erklärt, einen entsprechenden Gesetzentwurf erst nach dem Richterspruch aus Luxemburg vorlegen zu wollen Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hatte angekündigt, das EuGH-Urteil genau zu prüfen und dann schnell umzusetzen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die deutsche Regelung am 2. März 2010 gekippt hatte, ist Deutschland europaweit der einzige Staat ohne Vorratsdatenspeicherung.

Klage gegen Datenvorratsspeicherung

Gegen die Datenspeicherung auf Vorrat geklagt hatten eine irische Bürgerrechtsorganisation, die Kärntner Landesregierung und mehrere Tausend Österreicher. Sie argumentieren, dass die Speicherung unverhältnismäßig sei und die Grundrechte auf Privatleben, Datenschutz und freie Meinungsäußerung verletze. Der Klage wurde nun durch das Urteil entsprochen.

Urteilsbegründung: Schutz des Privatleben der Bürger

Die Richtlinie verlangt die Speicherung aller Verbindungsdaten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre, um damit Straftaten besser aufklären zu können. Sie war als Reaktion auf die Terroranschläge in Madrid 2004 und London 2005 auf den Weg gebracht worden.

Die obersten EU-Richter räumten zwar ein, dass das Ziel der Vorratsdatenspeicherung die Bekämpfung schwerer Kriminalität und damit der Schutz der öffentlichen Sicherheit gewesen sei. Die Gesetzgeber hätten aber eine Grenze überschritten, die sie zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätten einhalten müssen.

Die Bestimmungen der Richtlinie gehen dem EuGH zu weit, da mit den Vorratsdaten "sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben" der Bürger gezogen werde könnten. Sie "beinhaltet einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt", begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Die Datenerhebung und Speicherung sei deshalb zu begrenzen auf Fälle "schwerer Kriminalität". Zudem müsse bestimmt werden, dass Behörden nur Zugang mit Zustimmung eines Gericht erhielten.

Bereits im Dezember 2013 war ein Gutachter am Gerichtshof zu dem Schluss gekommen, dass die der Speicherung von Daten zugrundeliegende EU-Richtlinie "in vollem Umfang unvereinbar" mit der EU-Grundrechts-Charta sei und nachgebessert werden müsse.

In den meisten Fällen folgt der EuGH den bestellten einflussreichen Gutachtern - so auch in diesem Fall. Auch der zuständige Generalanwalt hatte vor dem EuGH seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit EU-Regelung deutlich gemacht.

Datenspeicherung auf Vorrat

Bei der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung geht es um private und geschäftliche Telekommunikations-Verbindungsdaten von Menschen durch oder für öffentliche Stellen wie Polizei oder Ämter, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden. E-Mails, SMS und Telefongespräche werden also nur für den Fall gespeichert und aufgezeichnet, dass sie einmal für bestimmte Zwecke (wie die Verbrechensbekämpfung) benötigt werden sollten.

Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind dabei zur Registrierung der Verbindungsdaten von elektronischen Kommunikationsvorgängen verpflichtet, auch ohne dass ein Anfangsverdacht gegen eine Person oder eine konkrete Gefahr durch Personen besteht.

Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der vorbeugenden Verhütung beziehungsweise anschließenden Verfolgung von schweren Straftaten. Als Beispiel führen Befürworter der Datenvorratsspeicherung immer wieder die Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung radikaler linker und rechter Gruppierungen oder Fußballgewalttäter an.

Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung

Die Vorratsdatenspeicherung, so argumentieren die Kritiker, sei eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung und vermindere die Anonymität im Internet. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlaubten demjenigen, der auf sie Zugriff hat, weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke.

Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lasse sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren. In dem Maße, in dem die Telekommunikation zunimmt, werde die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen. Genau diese Einwände nahmen die Luxemburger Richter offenbar Ernst.

Bislang keine gesetzliche Regelung in Deutschland

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung zur Datenspeicherung, seit das Bundesverfassungsgericht die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung 2010 für verfassungswidrig erklärt hat.

Zur Begründung gab das Bundesverfassungsgericht an, dass das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien. Die Regelung verstoße überdies gegen Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz. Das Urteil hatte deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten verpflichtet.

Die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung konnte sich danach nicht auf eine Neufassung einigen. Die große Koalition aus Union und SPD wollte die Vorratsdatenspeicherung per Gesetz wieder einführen, aber erst das EuGH-Urteil abwarten. Im Koalitionsvertrag wurde sich zur Umsetzung der EU-Vorgaben bekannt. Auch der Deutsche Richterbund forderte, die Vorratsdatenspeicherung hierzulande zügig umzusetzen.

Deutsche Richterbund für Datenspeicherung

Im Gespräch mit der "Neuen Osnabrücker Zeitung" sagte Andrea Titz, Richterin am Oberlandesgericht München und stellvertretende Vorsitzende des Verbandes: "Der Deutsche Richterbund erwartet von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine endgültige Klarstellung der Rechtslage. Dann kann die längst überfällige Regelung des Problems endlich in Angriff genommen werden."

Die Richter sähen es "weiterhin als unerlässlich an, dass den Ermittlungsbehörden die Speicherung von Vorratsdaten als Instrument gegen die Verbrechensbekämpfung an die Hand gegeben" werde, so Titz.

Das EuGH-Urteil hat die Pläne der Bundesregierung und des Deutschen Richterbundes nun durchkreuzt.

Der innenpolitische Sprecher der Grünen-Fraktion im Europa-Parlament, Jan Philipp Albrecht, nannte das Urteil einen Befreiungsschlag für die Bürgerrechte. Der tiefe Eingriff in die Privatsphäre habe zu keiner erkennbaren Verbesserung der Strafverfolgung geführt. Der FDP-Vorsitzende im EU-Parlament, Alexander Graf Lambsdorff, warnte die Bundesregierung und EU-Kommission vor einer überzogenen Neuregelung: "Sie sollten sich davor hüten, ein neues Überwachungsmonster nach dem amerikanischen Vorbild der NSA zu kreieren."

Justizminister Maas sieht keinen Grund mehr, einen deutschen Gesetzentwurf vorzulegen. "Damit ist eine neue Situation eingetreten. Die Grundlage für die Vereinbarung im Koalitionsvertrag ist entfallen. Deutschland ist nicht mehr zu einer Umsetzung der Richtlinie verpflichtet."

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