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Keine Entschädigung: Witwe von Alt-Kanzler Kohl geht vor Gericht leer aus


Entschädigung nicht vererbbar
Witwe von Altkanzler Kohl geht vor Gericht leer aus

Von dpa, dru

Aktualisiert am 30.05.2018Lesedauer: 1 Min.
Maike Kohl-Richter beim Oberlandesgericht: Die Witwe hat keinen Anspruch auf eine von Altkanzler Helmut Kohl erstrittene Rekord-Entschädigung.Vergrößern des BildesMaike Kohl-Richter beim Oberlandesgericht: Die Witwe hat keinen Anspruch auf eine von Altkanzler Helmut Kohl erstrittene Rekord-Entschädigung. (Quelle: Oliver Berg/dpa)
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Obwohl Altkanzler Kohl eine Rekord-Entschädigung im Prozess gegen seinen Ghostwriter erstritten hatte, wird seine Witwe Maike Kohl-Richter nichts davon haben. Ihre Klage scheiterte vor Gericht. Postwendend kündigte sie den Gang vor die nächste Instanz an.

Maike Kohl-Richter hat keinen Anspruch auf eine von Altkanzler Helmut Kohl erstrittene Rekord-Entschädigung in Höhe von einer Million Euro. Das entschied das Oberlandesgericht Köln.

Der Anspruch auf Geldentschädigung sei nicht vererbbar, erläuterte die Vorsitzende Richterin Margarete Reske. Schließlich gehe es darum, dem Geschädigten Genugtuung zu verschaffen, und das sei nur möglich, solange er noch lebe. Kohl war im vergangenen Jahr gestorben.

Kohl-Witwe will vor BGH ziehen

Kohl-Richter (54) kündigte an, die Entscheidung in höchster Instanz anzufechten. "Wir sind der Auffassung, dass Täter vom Tod des Opfers nicht profitieren dürfen, und werden daher den Bundesgerichtshof anrufen", teilte ihr Anwalt Thomas Hermes mit.

Helmut Kohl (1930-2017) hatte die Entschädigung kurz vor seinem Tod vom Landgericht Köln zugesprochen bekommen, weil in dem Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" unautorisierte Zitate von ihm veröffentlicht worden waren. Das Urteil war aber noch nicht rechtskräftig.

Die von Kohl angegriffenen Textstellen bleiben auch nach der OLG-Entscheidung vom Dienstag im Wesentlichen verboten. Schwan dürfe alle 116 Textstellen nicht weiterverbreiten, entschied das Gericht und kritisierte eine "Fülle von Fehlzitaten und Kontextverfälschungen" sowie "Verletzungen der journalistischen Sorgfaltspflicht".

Die Zahl der Fehlzitate im Buch gab Reske mit 15 an. Daneben seien Äußerungen Kohls aus dem Zusammenhang gerissen und dadurch verfälscht worden. Im übrigen gelte, dass sein ehemaliger Ghostwriter Heribert Schwan die Zitate aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht sowieso nicht hätte veröffentlichen dürfen.

Verwendete Quellen
  • dpa
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