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Wuppertaler Waschstraßen-Streit | Betreiber haftet nicht für Fahrerfehler


Wuppertaler Waschstraßen-Streit
Betreiber haftet nicht für Fahrerfehler

Von t-online, nhr

20.07.2018Lesedauer: 2 Min.
Ein Hinweisschild in einer automatischen Waschanlage: Das Landgericht muss nun prüfen, ob die Wuppertaler Waschanlage seine Kunden ausreichend angewiesen hat.Vergrößern des BildesEin Hinweisschild in einer automatischen Waschanlage: Das Landgericht muss nun prüfen, ob die Wuppertaler Waschanlage seine Kunden ausreichend angewiesen hat. (Quelle: imago-images-bilder)
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Ein Auffahrunfall in einer Waschstraße hat den Bundesgerichtshof beschäftigt. Ein geschädigter Autofahrer machte den Betreiber der Anlage verantwortlich, wollte von ihm Schadensersatz. Er scheiterte mit seiner Forderung.

Bis zum Bundesgerichtshof ging ein Auffahrunfall in einer automatischen Waschanlage in Wuppertal. Der hat nun entschieden: Grundsätzlich haften Betreiber nicht für Fehler der Kunden, wenn die Anlage technisch in Ordnung ist und die Kunden auf das richtige Verhalten hingewiesen werden.

Ein Wuppertaler Autofahrer hatte den Betreiber einer Waschstraße auf 1.200 Euro Schadensersatz verklagt. Sein Auto wurde während der automatisch ablaufenden Wäsche beschädigt, nachdem der Fahrer vor ihm auf dem Förderband auf die Bremse. Er rutschte herunter, das Band lief aber weiter. Die Folge: der Wagen des Klägers wurde auf den des Vordermanns geschoben. Ein weiteres Auto beschädigte den Wagen von hinten.

Fall muss neu verhandelt werden

Da dies nicht der erste Unfall dieser Art in der Anlage war, argumentierte der Anwalt des Klägers, müsse der Betreiber die konkrete Gefahr beseitigen oder explizit Hinweise für das Verhalten geben. Das Amtsgericht hatte dieser Ansicht in erster Instanz Recht gegeben. Der BGH stellte hingegen fest, dass die Anlage auf dem aktuellen Stand der Technik ist und der Unfall durch das Verhalten des Vordermanns ausgelöst wurde.

Der BGH stellte aber auch fest, dass der Betreiber dafür verantwortlich ist, auf das richtige Verhalten hinzuweisen. Da das vom Landgericht nicht geprüft wurde, hob der BGH das Urteil auf und wies den Fall zur Neuverhandlung aus.

Wenn diese Nachweise fehlten, sind die Aussichten auf Schadensersatz gut. Wenn nicht muss der Kläger sich an den Unfallverursacher wenden. Den hatte er zunächst nicht zur Verantwortung gezogen, weil er die Schuld für den Unfall beim Betreiber der Anlage sieht.

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