t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon


HomePanoramaGesellschaft

Niedersachsen: Mann schubst Chef und tritt nach ihm – Urteil


Gericht fällt Entscheidung
Mitarbeiter schubst Chef und tritt nach ihm – fristlose Kündigung

Von dpa, t-online
Aktualisiert am 15.10.2025Lesedauer: 2 Min.
imago images 126665132Vergrößern des Bildes
Landesarbeitsgericht Hannover (Symbolbild): Hier fiel das Urteil zur fristlosen Kündigung nach einer verbotenen Handynutzung. (Quelle: Bernd Günther via www.imago-images.de/imago)
News folgen

Ein Arbeiter nutzt sein Handy trotz Verbots. Als sein Vorgesetzter ihn kontrollieren will, wird er handgreiflich.

Ein Arbeitnehmer hat seinen Vorgesetzten geschubst und nach ihm getreten, weil dieser ihn bei der verbotenen Handynutzung während der Arbeitszeit ertappte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat nun entschieden, dass die daraufhin erfolgte fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtens war.

Der Vorfall ereignete sich, als der als Be- und Entlader beschäftigte Mann sein privates Mobiltelefon während der Arbeitszeit nutzte, obwohl dies ausdrücklich untersagt war. Als sein Gruppenleiter dies bemerkte und sich näherte, reagierte der Mitarbeiter aggressiv.

Mit den Worten "Hau ab!" stieß er seinen Vorgesetzten mit der Hand gegen die Schulter und trat anschließend mit dem Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach setzte er die Handynutzung unbeeindruckt fort.

Arbeitnehmer verklagt seinen Chef

Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter nach Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgerecht. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Gekündigte vor Gericht – ohne Erfolg.

Die Richter waren anhand von Videoaufnahmen überzeugt, dass der Gruppenleiter sich in der Situation angemessen verhalten hatte. Er habe den Mitarbeiter weder provoziert noch sei er ihm so nahe gekommen, dass dieser sich mit einem Stoß hätte Raum verschaffen müssen. Der Vorgesetzte habe lediglich auf das Handy geschaut, um festzustellen, ob es sich um ein privates Gerät handelt.

Obwohl der Stoß und der Tritt nur leichte Berührungen waren, wertete das Gericht sie als schwerwiegende Pflichtverletzung. Das Verhalten des Arbeitnehmers stelle eine Missachtung des Vorgesetzten dar, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen müsse. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall nicht erforderlich gewesen.

Verwendete Quellen
  • Mit Informationen der Nachrichtenagentur dpa
Transparenzhinweis

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Neueste Artikel


Bleiben Sie dran!
App StorePlay Store
Auf Facebook folgenAuf X folgenAuf Instagram folgenAuf YouTube folgenAuf Spotify folgen


Telekom