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Gießener Ärztin muss Strafe zahlen wegen Werbung für Abtreibung


Werbung oder Information?
Gericht verurteilt Abtreibungsärztin

Von dpa
Aktualisiert am 25.11.2017Lesedauer: 2 Min.
Vorm Amtsgericht sprechen sich Demonstrantinnen für eine Abschaffung des Abtreibungsparagafen 218 und den Paragrafen 219 aus.Vergrößern des BildesVorm Amtsgericht sprechen sich Demonstrantinnen für eine Abschaffung des Abtreibungsparagafen 218 und den Paragrafen 219 aus. (Quelle: Boris Roessler/dpa-bilder)
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Was ist Information und was bereits Werbung? Eine Ärztin hat auf ihrer Webseite Frauen über Schwangerschaftsabbrüche informiert – nach Ansicht eines Gerichts ein Gesetzesverstoß.

"Der Gesetzgeber möchte nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache", begründete die Vorsitzende Richterin die verhängte Geldstrafe in Höhe von 6000 Euro. Bei einem Schwangerschaftsabbruch handele es sich nicht um eine normale Leistung wie beim Herausnehmen eines Blinddarms. Das Gericht entsprach mit dem Urteil der Forderung des Staatsanwalts.

Die Verteidigerin der Ärztin hatte vor Gericht erklärt, dass ihre Mandantin lediglich informiert habe, aber keine "appellative Werbung" auf ihrer Internetseite betrieben habe. Die Anwältin kündigte an, das Urteil mit einer Revision anfechten zu wollen: "Ich konnte mir nicht vorstellen, dass eine Richterin den Unterschied von Information und Werbung nicht kennt", sagte die Verteidigerin nach dem Urteil.

Schwangerschaftsabbruch – Was ist erlaubt, was nicht?

Geht es um den Abbruch einer Schwangerschaft, können sich auch Ärzte strafbar machen – unter anderem, wenn sie für eine Abtreibung werben. Wer nämlich "Dienste" oder "Verfahren" zum Abbruch einer Schwangerschaft öffentlich anbietet, wird nach Paragraf 219a StGB mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Kritiker sehen dringenden Reformbedarf.

Generell gilt: Wer in Deutschland eine Schwangerschaft abbricht, verstößt gegen geltendes Recht. Der vor allem in den 1970er Jahren heftig diskutierte und reformierte Paragraf 218 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht jedoch Ausnahmen vor.

Eine Abtreibung bleibt straffrei, wenn sie binnen drei Monaten nach der Empfängnis und nach einer Konfliktberatung vorgenommen wird. Ohne rechtliche Folgen bleibt sie auch, wenn es medizinische Gründe für den Abbruch gibt oder wenn die Frau durch eine Vergewaltigung schwanger wurde.

Die sozialliberale Koalition unter Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) hatte die Reform des seit 1871 geltenden Abtreibungsparagrafen Mitte der 1970er Jahre auf den Weg gebracht.

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